Rechtssatz
Hat der Vorsitzende des Schöffensenats eingangs der Hauptverhandlung in einer auch für den Nichtigkeitswerber wahrnehmbaren Weise angeordnet, den (hiezu von vornherein bestimmten) Ersatzschöffen im Protokoll ausdrücklich als solchen zu bezeichnen, so liegt allein in einer (unüblichen) Platzwahl der Schöffen keine nicht gehörige Besetzung des Gerichtshofs, zumal die StPO für das schöffengerichtliche Verfahren eine bestimmte Sitzordnung der Laienrichter gar nicht vorschreibt.
| 14 Os 61/23m | OGH | 25.03.2025 |
vgl; nur: Die StPO schreibt für das schöffengerichtliche Verfahren keine bestimmte Sitzordnung vor. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880128_OGH0002_0130OS00136_8700000_004
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