Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29. Juni 2007 in E***** versucht (§ 15 StGB), durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Gaspistole Angestellten einer R*****-Filiale Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen, indem er - durch Sonnenbrille, Schirmkappe und Handschuhe maskiert - das Foyer der Bankfiliale betrat, jedoch nicht in den Kundenraum vordringen konnte, weil die Bankangestellte Andrea S***** bereits die automatische Eingangstür verschlossen hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 6, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Fragenrüge (Z 6) legt nicht dar, aus welchem Grund es hier entgegen dem Gesetzeswortlaut (§§ 317 Abs 2, 330 Abs 2 StPO) nicht zulässig gewesen sein soll, nur die Hauptfrage nach dem Verbrechen des versuchten schweren Raubes zu stellen und den Geschworenen solcherart auch die Möglichkeit einzuräumen, mittels Verneinung der Verwendung einer Waffe (vgl US 2, Beilage ./D zu ON 35) die Subsumtion unter die Qualifikationsnorm des § 143 zweiter Fall StGB zu hindern, sondern behauptet dies begründungslos.
Der Einwand der Tatsachenrüge (Z 10a), aus der Verantwortung des Beschwerdeführers und der Aussage der Zeugin S***** ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Verwendung einer Waffe, übergeht, dass die Tat nach der angefochtenen Entscheidung (bloß) versucht worden ist. Hievon ausgehend stehen aber die angesprochenen Depositionen zum objektiven Tathergang der relevierten Feststellung nicht entgegen. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 35) hat nämlich der Beschwerdeführer zugestanden, die Gaspistole vor der Tat in einem Rucksack verwahrt und mit diesem das Foyer der Bankfiliale betreten zu haben (S 227 f), und die Zeugin S***** deponiert, sie sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer - während er sich im Foyer aufhielt - die Waffe in der Hand gehalten und den Rucksack darüber gezogen gehabt habe (S 234).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 12) übergeht die insoweit wesentliche Urteilsannahme, dass die Tat im Versuchsstadium geblieben ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelang, in den Kassenraum vorzudringen (US 2), womit sich die Frage nach dem tatsächlichen Einsatz der Gaspistole nicht stellt. Die Intention, den Raub unter Verwendung einer Waffe zu begehen, ist zweifelsfrei festgestellt (US 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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