OGH 13Os134/98

OGH13Os134/9830.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ U 72/97t des Bezirksgerichtes Peuerbach, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB, soweit ein Teil der Freiheitsstrafe von sechs Wochen bedingt nachgesehen wurde.

Text

Gründe:

Mit unangefochten gebliebenem (und gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 2. Juli 1998, GZ U 72/97t-22, wurde Kurt B***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 1 (gemeint wohl: Abs 3) StGB ein Strafteil von vier Wochen für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Dieser Strafausspruch steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Während § 43a Abs 1 StGB für die bedingte Nachsicht eines Teils einer Geldstrafe keine Unterbegrenzung vorsieht, fordert § 43a Abs 3 StGB für die teilbedingte Freiheitsstrafe ein Mindestmaß der Strafe von mehr als sechs Monaten. Angesichts der Dauer der über Kurt B***** verhängten, sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe ist daher eine teilbedingte Strafnachsicht rechtlich verfehlt.

Da das Bezirksgericht Peuerbach die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB nicht für gegeben fand (mehrere einschlägige Vorstrafen, teils mit ersichtlich wirkungslos gebliebenen Strafvollzug), hätte es - bei richtiger Gesetzesanwendung - auch nicht einen Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachsehen dürfen. Die aufgezeigte Gesetzesverletzung hat sich daher nicht zum Nachteil (vgl Mayerhofer StPO4, § 292 ENr 69i, 69j) des Angeklagten ausgewirkt, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muß (§ 292 StPO).

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