Normen
| 13 Os 134/10w | OGH | 12.05.2011 |
Beisatz: Hier: Ausübung des Fragerechts von einem bestimmten Sitzplatz aus. (T1) | ||
| 14 Os 61/23m | OGH | 25.03.2025 |
vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: hier: Auch wenn die Gesichter der vom Gericht vernommenen Zeugen aufgrund der Sitzposition des Angeklagten (bzw seines Verteidigers) von diesem abgewandt sind, ist eine - unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 3 lit d MRK - grundrechtskonforme Ausübung des Fragerechts durch den Angeklagten (bzw seinen Verteidiger) jedenfalls dann gewährleistet, wenn dieser aufgrund vorhandener Bildschirme die Mimik und Gestik der Zeugen verfolgen kann. (T2) | ||
Dokumentnummer
JJR_20110512_OGH0002_0130OS00134_10W0000_002
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