Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Hermann L***** wurde der Verbrechen des (richtig:) versuchten Diebstahls durch Einbruch (von Bargeld aus einem Kaffeeautomaten) nach §§ (richtig:) 15, 127, 129 Z 2 StGB (A) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt. Von der weiter gegen ihn erhobenen Anklage wegen Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 2, 130 erster und zweiter Fall StGB (Diebstahl von zumindest 63.154 S in über vierzig Angriffen aus Automaten durch teilweise Verwendung eines nachgemachten Schlüssels) sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung (C), womit ihm angelastet wird, den Tankwart jener Tankstelle, in der er den ihm angelasteten versuchten Einbruchsdiebstahl beging (A), durch die in der Hauptverhandlung vom 11. März 1996 aufgestellte Behauptung, dieser habe ca am 21. Dezember 1995 versucht, Peter E*****, der den Angeklagten beim Aufsuchen der Tankstelle begleitet hatte, zu erpressen, der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt zu haben, indem er den Tankwart falsch des mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB verdächtigte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist
(C).
Die Beschwerde verfehlt ihr Ziel.
Sie behauptet, aus der Aktenlage ergäben sich erhebliche Bedenken gegen die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß seine Verdächtigung falsch ist. Dieser habe vom Erpressungsversuch nur aus Erzählungen des (angeblich) Erpreßten erfahren, die diesbezügliche Aussage hätte für ihn im Verfahren keinerlei Vorteil bringen können.
Dem Angeklagten, der von Dezember 1994 bis 21.November 1995 bei einem Getränkeautomatenunternehmen als Außendienstmitarbeiter mit der Aufgabe, die Automaten zu betreuen und das Münzgeld zu entnehmen, beschäftigt war, wurde ursprünglich vorgeworfen, in zahlreichen Angriffen bis zum Ende seiner Tätigkeit für dieses Unternehmen unter Verwendung der ihm für seine Arbeit überlassenen Automatenschlüssel, darnach aber unter Verwendung von nachgemachten Schlüsseln des Automaten, zumindest 63.154 S gestohlen zu haben (Fakten des Freispruches). Er hatte diesen Vorwurf stets bestritten und, entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a), auch den Diebstahlsversuch am Getränkeautomaten einer Tankstelle, für den er schuldig erkannt worden ist, in wiederholten Vernehmungen vor der Polizei (S 27 ff, 30) und vor dem Untersuchungsrichter (ON 30) zunächst geleugnet, und behauptet, nicht am Tatort gewesen zu sein, und die Angaben seines Begleiters als falsch bezeichnet. Erst bei seiner letzten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (am 5.Jänner 1996, S 47 f) hat er den Diebstahlsversuch (unter Vorlage eines selbst verfaßten schriftlichen Geständnisses) zugegeben, dazu jedoch erklärt, den Automaten nicht mit einem Nachschlüssel, sondern mit einem zufällig am Tatort gefundenen Metallplättchen nachgesperrt zu haben. Diese Verantwortung hat der Angeklagte dann auch in der Hauptverhandlung bis zuletzt beibehalten.
Demgegenüber hat der den Angeklagten beim Diebstahlsversuch ertappende Tankwart im gesamten Verfahren durchgängig als Zeuge ausgesagt, daß dieser zum Öffnen des Kaffeeautomaten einen Schlüssel von einem mitgeführten Schlüsselbund verwendet hat (S 22, 156, 215).
Der Angeklagte hat erstmals (nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft) in der Hauptverhandlung vom 11.März 1996 diesen Zeugen des Erpressungsversuches an seinem Begleiter beschuldigt (S 203). Der Vorwurf war zwar von diesem und dessen Sohn gleichfalls in der Hauptverhandlung erhoben (S 219 f, 229 f), vom Tankwart jedoch bestritten worden (S 217). In den Vernehmungen vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter (S 31 ff, ON 16) hatte der Begleiter des Angeklagten allerdings einen Erpressungsversuch des Tankwartes nie erwähnt. In der Hauptverhandlung gab er dazu an, er habe dies vor der Polizei wohl ausgesagt, es sei aber nicht protokolliert worden. Die dazu in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Polizeibeamten (S 253) erklärten, er habe über eine Erpressung nichts ausgesagt.
Auf Grund dieser Beweislage kam das Erstgericht zum Schluß, der Angeklagte habe durch seine Verleumdung des Tankwarts einen Vorteil darin gesehen, die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen herabzusetzen. Dies entspricht den Denkgesetzen, konnte doch der Angeklagte bis zur Urteilsverkündung großes Interesse daran haben, daß der Aussage des Tankwartes, er habe beobachtet, wie der Angeklagte den Automaten in der Tankstelle mit einem von mehreren Schlüsseln sperrte, bezweifelt wird, was seine Verantwortung, die ihm mit Nachschlüsseln angelasteten Diebstähle nicht begangen zu haben, nur stärken konnte. Wußte er doch im Verleumdungszeitpunkt nicht, wie das Gericht letztendlich die Beweislage zu den letztgenannten Fakten werten würde.
Im Licht dieser aus den Akten hervorgehenden Umstände kann die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte wußte, den Tankwart fälschlicherweise des Verbrechens der versuchten Erpressung zu bezichtigen, keineswegs erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes begegnen.
Im übrigen erschöpft sich die Nichtigkeitsbeschwerde im Versuch, der bereits von der Tatsacheninstanz abgelehnten Verantwortung des Angeklagten nunmehr im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie in der Art einer Schuldberufung die Erwägungen der Erstrichter zur Überzeugungskraft der als Urteilsgrundlage herangezogenen Beweise bekämpft. Dies ist indes auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge im Nichtigkeitsverfahren unzulässig (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 5 a E 4), weswegen die Beschwerde insgesamt scheitern mußte.
Sie war somit als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (bei deren Bezeichnung im Rahmen der Rechtsmittelausführungen lediglich ein nicht weiter relevantes Vergreifen im Ausdruck vorliegt) folgt (§ 285 i StPO).
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