OGH 13Os132/99 (13Os133/99)

OGH13Os132/99 (13Os133/99)29.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Günter Sch***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. Juni 1999, GZ 36 Vr 290/99-66, sowie über die Beschwerde (§ 494a StPO) des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit angefochten, wurde Günter Sch***** des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 13. Feber 1999 in N***** im einverständlichen Zusammenwirken mit den deshalb rechtskräftig verurteilten Andreas M*****, Markus Th***** und Kerstin K***** dem Josef H***** mit Gewalt gegen seine Person, indem sie gegen ihn traten und auf ihn einschlugen, Bargeld wegzunehmen versucht.

Die aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Mit der beweiswürdigenden Erwägung, M***** habe H***** mit - vom Angeklagten erkanntem - Bereicherungswillen bereits vor der - in US 19 deutlich genug beschriebenen - Tat dessen Uhr weggenommen, wird keine nach Z 5 oder 5a entscheidende Tatsache bekämpft (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2, 26).

Die leugnende Verantwortung des Angeklagten indes haben die Tatrichter gar wohl erwogen (US 19), ihr aber mängelfrei und unbedenklich die Glaubwürdigkeit versagt. Aus der Grundrechtsverheißung des Art 6 Abs 2 EMRK ist schließlich - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - gegen die gesetzliche Unanfechtbarkeit logisch und empirisch einwandfreier Beweiswürdigung eines Schöffengerichtes nichts zu gewinnen.

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die tatsächlichen Urteilsfeststellungen übergeht, mangelt es ihr gleichfalls an der erforderlichen Ausrichtung am Gesetz.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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