Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Sanktionsausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Über Alexander P***** wird nach § 147 Abs 3 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. November 1998, GZ 2d Vr 4858/92-156, eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verhängt.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Die Vorhaftanrechnung wird dem Erstgericht überlassen.
Text
Gründe:
Alexander P***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „am 22. September 1997 in Wien Angestellte der R***** GesmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlunswilliger Kreditnehmer zu sein, in Verbindung mit der Behauptung, es handle sich um ein unvermietetes Bestandobjekt, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Darlehensgewährung in Höhe von 2,500.000 S (= 181.682,09 Euro), mithin zu einer Handlung verleitet, die die genannte Bank in einem 40.000 Euro (gemeint: 50.000 Euro; vgl US 7) übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte."
Das Schöffengericht verhängte nach § 31 StGB eine Zusatzstrafe von vier Monaten und nahm dabei auf die zu den AZ 2 d Vr 4858/92 und 31 E Hv 139/05 ergangenen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Bedacht.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer gegen Strafausspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde zeigt die Staatsanwaltschaft zutreffend die - in den Entscheidungsgründen auch vom Erstgericht erkannte (US 9) - verfehlte Bedachtnahme auch auf das zum AZ 31 E Hv 139/05 ergangene Urteil auf. Liegen nämlich zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (RIS-Justiz RS0112524).
Da dies für die „nach dem 12. August 2004" begangene Veruntreuung, welche dem zu AZ 31 E Hv 139/05v ergangenen Urteil zugrunde liegt (AZ 31 E Hv 139/05v, S 111), nicht gilt, weil diese Tat nicht bereits am 12. November 1998 zu AZ 2 d Vr 4858/92 hätte abgeurteilt werden können, wurde zu Unrecht (auch) auf das zu AZ 31 E Hv 139/05v erflossene Urteil Bedacht genommen.
Infolge der darin gelegenen Verletzung der Strafbefugnisgrenze (vgl § 31 Abs 1 dritter Satz StGB) ist der Sanktionsausspruch - anders als die Beschwerdeführerin und die Generalprokuratur, die Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall annehmen, meinen - aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 666, 670 und WK2 § 31 Rz 15).
Bei der damit erforderlichen Strafneubemessung waren neben den bereits zum AZ 2d Vr 4858/92 vom Landesgericht für Strafsachen Wien in Anschlag gebrachten Strafbemessungstatsachen das lange Zurückliegen der Tat und das reumütige Geständnis mildernd zu berücksichtigen, sodass die ausgemessene Freiheitsstrafe, die angesichts der massiven Vorstrafenbelastung nicht (auch nur teilweise) bedingt nachgesehen werden konnte, tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht erscheint.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen.
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