OGH 13Os131/07z

OGH13Os131/07z5.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer in der Strafsache gegen Charles N***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. Juli 2007, GZ 39 Hv 44/07b-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Charles N***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. in Baden und Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung von Bargeld verleitet, wodurch diese um insgesamt 78.643,32 Euro am Vermögen geschädigt wurden, und zwar

A) Hermann R***** durch die Vorgabe, Material für den Ausbau einer Wohnung der Barbara R***** zu beschaffen, Handwerker zu bezahlen und allfällige Restbeträge zurück zu erstatten, zur Übergabe von 5.000 Euro am 29. Oktober 2004, von 40.000 Euro am 16. November 2004 und von 40.000 Euro am 22. Februar 2005,

B) Barbara R***** am 1. Dezember 2005 durch die Vorgabe, die Bearbeitungsgebühr für eine Kreditgewährung zu bezahlen, zur Übergabe von 1.750 Euro,

II. am 23. Dezember 2006 in Wien eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten tschechischen Führerschein im Rechtsverkehr durch Vorweisen gegenüber Polizeibeamten zum Nachweis seiner Identität gebraucht, mithin die im § 223 Abs 2 StGB mit Strafe bedrohte Handlung in Beziehung auf eine ausländische öffentliche Urkunde begangen, die durch Gesetz (§ 1 Abs 4 FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Welche Feststellungen die gegen den Urteilspunkt I gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite vermisst, macht sie mit der einem Referat tatrichterlicher Urteilsannahmen zum Vorsatz des Angeklagten (US 7 f) folgenden, unsubstantiierten Behauptung, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente, als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft", nicht klar, womit sie eine am Verfahrensrecht orientierte Ausrichtung verfehlt. Gleiches gilt für die eine Ausschaltung der Qualifikation nach § 224 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), in der bloß unbegründet die These vertreten wird, bei dem (angeblich) „am 20. Februar 1979 ausgestellten tschechoslowakischen Führerschein" handle es sich nicht um eine besonders geschützte Urkunde, ohne dass eine solche rechtliche Konsequenz methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet wird (RIS-Justiz RS0116565).

Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass zufolge § 1 Abs 4 FSG das Erfordernis der Begehung einer gemäß § 223 StGB mit Strafe bedrohten Handlung in Beziehung auf eine durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische Urkunde im Sinne des § 224 StGB in Betreff von Lenkerberechtigungen aus EWR-Staaten erfüllt ist (zur Beteiligung der Tschechischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum [bereits zur Tatzeit] vgl BGBl III 2006/53).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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