Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Sadik D***** und Mürsel K***** des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1, vierter Fall, und Abs. 3 Z 3 SGG (Punkt I des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach dem § 37 Abs. 1 lit a FinStrG (Punkt II), Mürsel K***** jeweils in Form der dritten Alternative des § 12 StGB bzw § 11 FinStrG, schuldig erkannt.
Darnach haben sie in Vorarlberg
I) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer Menge,
die zumindest das 25-fache jener ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, in Verkehr gesetzt, und zwar
A) Mürsel K***** im Frühjahr 1991 in Hohenems dem Siegfried
B***** 100 Gramm Heroin verkauft;
B) Sadik D***** und Mürsel K*****, letzterer als Beitragstäter,
an Markus F*****, Günter B*****, Siegfried B*****, Günter S***** und Bernfried L*****
1. Ende März oder Anfang April 1991 in Hohenems 900 Gramm Heroin verkauft,
2. im April 1991 in H***** weitere 900 Gramm Heroin verkauft;
II) eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel
begangen wurde, dadurch, daß sie sie an die nachgenannten Personen verkauften, verhandelt, und zwar indem
A) Mürsel K***** im Frühjahr 1991 in H***** Siegfried B***** 100
Gramm Heroin, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 32.000 S entfallen, verkaufte,
B) Sadik D***** und Mürsel K*****, letzterer als Beitragstäter,
an Markus F*****, Günter B*****, Siegfried B*****, Günter S***** und Bernfried L*****
1. Ende März oder Anfang April 1991 in H***** 900 Gramm Heroin, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 288.000 S entfallen,
2. im April 1991 in H***** weitere 900 Gramm Heroin, auf welche Eingangsabgaben in der Höhe von 288.000 S entfallen.
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die Sadik D***** auf die Z 5 a, Mürsel K***** auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO stützt. Den Strafausspruch (nach dem SuchtgiftG) fechten die beiden Angeklagten jeweils mit Berufung an. Auch die Staatsanwaltschaft hat Berufung hinsichtlich der über die beiden Angeklagten nach dem § 12 Abs. 3 SGG verhängten Freiheitsstrafen erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Sadik D*****:
Das Erstgericht gründete den Schuldspruch auf die Aussagen der Zeugen Markus F***** (ON 9, ON 7 in ON 11, S 104 f), Günter B***** (ON 8, ON 6 in ON 11, S 123 f), Siegfried B***** (ON 10, ON 5 in ON 11, S 113 f), Günter S***** (S 122) und Bernfried L*****, die es durch die Sicherstellung von 900 Gramm der übergebenen Suchtgiftmenge für erhärtet hielt (S 141) und mit deren Glaubwürdigkeit es sich eingehend auseinandersetzte (S 142 ff).
Die Tatsachenrüge vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, inwieweit der Schöffensenat seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit durch Übergehen aktenkundiger Umstände in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Sachverhalts resultieren müßten. Die in der Beschwerde angeführten Widersprüche in den erwähnten Zeugenaussagen hinsichtlich der veräußerten Suchtgiftmengen und der dafür bezahlten Beträge wurden vom Erstgericht ohnedies eingehend gewürdigt (vgl S 143 ff). Die Rüge bringt in diesem Zusammenhang nichts vor, was die Vertretbarkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung ernstlich in Frage stellen könnte. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Grund der Z 5 a abstellt (16 Os 26/90 ua).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Mürsel K*****:
Dieser Beschwerdeführer hat nach den Urteilsfeststellungen im Frühjahr 1991 100 Gramm Heroin an den Zeugen Siegfried B***** verkauft (Faktum I A) und in der Folge für diesen und auch andere Abnehmer den Kontakt mit dem Erstangeklagten zur Anbahnung der Suchtgiftgeschäfte zu I B des Urteilssatzes hergestellt, bei deren Effektuierung er zumeist anwesend war; er hat weiters auch beim Kassieren des Verkaufserlöses mitgewirkt (S 138 f). Das Erstgericht konstatierte ferner, daß der Zweitangeklagte von Anfang an über die gesamten "Geschäfte" unterrichtet und dem Erstangeklagten bei deren Abwicklung - wie im angefochtenen Urteil näher beschrieben, vgl S 140 - behilflich war.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, daß sich aus den Aussagen der im Verfahren vernommenen Zeugen eine solche Beitragstäterschaft nicht entnehmen lasse und sich der Schuldspruch auch auf die Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit nicht mit zureichender Begründung stützen könne. Die Rüge führt dabei aber nur einzelne Teile der Aussage der Zeugen F*****, B***** und S***** an und macht so eine Scheinbegründung des Urteils geltend, stellt aber nicht auf die Würdigung der Aussage dieser Zeugen durch das Erstgericht und die dafür gegebene Begründung ab. Damit wird ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 nicht dargetan.
Unter dem Gesichtspunkt einer Urteilsnichtigkeit nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO bringt der Beschwerdeführer vor, daß der Schuldspruch deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil den Verfahrensergebnissen nicht entnommen werden könne, daß der Beschwerdeführer die Gesamtmenge von 1.900 Gramm Heroin eingeführt und in Verkehr gesetzt habe und eine zeitweilige Anwesenheit bei den Gesprächen zwischen dem Erstangeklagten und den Abnehmern F***** und B***** nicht ausreiche, ihm die gesamte in Verkehr gesetzte Suchtgiftmenge anzulasten. Damit geht die Rüge aber nicht von den Urteilsfeststellungen (sondern von vermeintlichen Verfahrensergebnissen) aus und entbehrt solcherart einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm dem § 285 Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).
Der Kostenausspruch fußt auf der zitierten Gesetzesstelle.
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