Spruch:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 11. November 2003, GZ 25 Hv /03h-111, wird zurückgewiesen. Alexander Sch***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 27. November 2003, AZ 8 Bs 283/03 (ON 120), wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Der am 28. April 1981 geborene Alexander Sch***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 22. April 2003, GZ 25 Hv 20/03h-70, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB (A) und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (B) schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Danach hat er
A. mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern - zu A/I/1 bis 4 unter Verwendung einer falschen Gehaltsbestätigung, zu A/II/5 einer falschen Vollmacht - und "mit dem Vorsatz", sich durch wiederkehrende Begehung schweren Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Angestellte nachstehender Firmen durch Täuschung über Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit
zu Handlungen verleitet, die diese im Gesamtbetrag von über 40.000 Euro am Vermögen schädigten, und zwar
I. gemeinsam mit Herbert Johann A*****
1. am 2. August 2002 in L***** der R***** H*****straße zur Einräumung eines Gehaltskontos mit Überziehungsrahmen und zur Überlassung von 3.000 Euro;
2. am 5. August 2003 in L***** der P***** P*****gasse zur Einräumung eines Gehaltskontos mit Überziehungsrahmen und zur Überlassung von 5.800 Euro;
3. am 14. August 2002 in L***** der V***** zur Einräumung eines Kredites von 25.000 Euro (Schaden: 27.352,40 Euro);
4. am 5. September 2002 in H***** des "Autohauses K***** zur Überlassung eines PKW BMW 375i bzw der Fa. G***** zur Überlassung eines Kreditbetrages" von 23.000 Euro;
5. am 6. September 2002 in L***** der Fa. Reifen B***** zur Ausfolgung von Reifen und Felgen im Wert von 4.163 Euro;
II. als Alleintäter
1. von 28. April 2000 bis 12. September 2002 in L***** und P***** der T***** GmbH zur Überlassung von drei Handys (Schaden: 3.053,82 Euro);
2. von 2. Mai 2000 bis 2. August 2002 in L***** der C***** GmbH, zur Überlassung von zwei Handys (Schaden: 2.199,28 Euro);
3. von 22. September 2000 bis 1. August 2002 in L***** der M***** KG zur Überlassung von fünf Handys (Schaden: 1.654,09 Euro);
4. "ab" 3. August 2000 in L***** der T***** GmbH zur Überlassung eines Handys (Schaden: 407,44 Euro);
5. am 29. Juli 2002 in Linz der T***** GmbH zur Überlassung eines Handys (Schaden: 1.695,39 Euro);
6. Anfang September 2002 in L***** der Tankstelle Ku***** zur Überlassung von Benzin im Gesamtwert von 185,21 Euro;
7. am 12. September 2002 in P***** der P***** und der Sp***** P***** "zum Abschluss von Gehaltskonten mit Überziehungsrahmen, wobei es beim Versuch geblieben ist";
8. am 12. September 2002 in P***** der "T***** GmbH" (lt A/II/1 und US 8 der T***** GmbH) zur Überlassung von zwei (lt A/II/1 und US 8 von drei) Handys, wobei es beim Versuch geblieben ist;
B. von 5. bis 12. August 2002 in H***** dem "Besitzer des Fahrzeuges Fiat Punto die Kennzeichentafeln *****" mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.
Während dieses Urteil im Übrigen in (Teil-)Rechtskraft erwuchs, wurden mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 2003, AZ 13 Os 118/03, der zu A/I/5 ergangene Schuldspruch, die Subsumtion der restlichen zu A genannten Taten nach § 148 StGB und - demnach auch - der Strafausspruch aus Anlass der vom Mitangeklagten A***** ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Linz zurückverwiesen. Vom Staatsanwalt war kein Rechtsmittel ergriffen worden. Der Angeklagte aber wurde mit seiner Berufung auf das kassatorische Erkenntnis verwiesen.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet, ist sie nach § 1 Abs 1 GRBG unzulässig ("verhängt" wurde die Untersuchungshaft in keinem der beiden Beschlüsse, sodass im Übrigen eine gar nicht ergangene Entscheidung kritisiert wird), soweit sie den aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO erfolgten Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft bekämpft, kommt ihr keine Berechtigung zu. Wie bereits anlässlich einer am 24. September 2003 in derselben Sache ergangenen Grundrechtsbeschwerdeentscheidung betont (13 Os 118, 119/03), prüft der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens die rechtliche Annahme der im § 180 Abs 2 StPO genannten Gefahr (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zugrunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, also nicht oder nur unzureichend begründet darstellt. Schon weil der Angeklagte nach Maßgabe der von der Grundrechtsbeschwerde nicht in Frage gestellten Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichtes (die Erwähnung des zu A/III nur gegen den Mitangeklagten A***** ergangenen Schuldspruchs beruht ersichtlich auf einem Versehen) - im Alter von knapp 23 Jahren bereits fünffach (überwiegend einschlägig, davon einmal wegen gewerbsmäßig schweren Betruges mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten) vorbestraft - neben einem Kennzeichendiebstahl von 28. April 2000 bis 5. August 2003 in 13 teils beim Versuch gebliebenen Fällen - teils gemeinsam mit Herbert Johann A*****, teils unter Verwendung einer falschen Urkunde - durch gewerbsmäßig schweren Betrug einen Gesamtschaden von über 75.000 Euro herbeigeführt hat, kann von unzureichender Begründung der herangezogenen Haftgründe keine Rede sein, schon gar nicht davon, dass angesichts der Fortsetzung der Untersuchungshaft "die Gesellschaft in Verabschiedung der Errungenschaften der Aufklärung und des Humanismus wieder finsteren Zeiten zusteuert." Dazu kommt die vom Beschwerdegericht ins Treffen geführte Erfolglosigkeit des Vollzugs von Freiheitstrafen vor der am 12. September 2002 erfolgten Verhaftung, an welche sich der Vollzug weiterer Freiheitsstrafen bis 17. Mai 2003 anschloss (§ 180 Abs 4 StPO).
Die "Leistung einer Sicherheit" kommt nach § 190 Abs 1 StPO als gelinderes Mittel nur dann in Betracht, wenn ausschließlich der - vorliegend gar nicht angenommene - Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegt, Anordnung der vorläufigen Bewährungshilfe und die Weisung, sich "regelmäßig bei den Sicherheitsbehörden zu melden", waren angesichts der geschilderten Tatumstände zur Erreichung des Haftzweckes nicht geeignet.
Auch stand die bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes knapp 4 Monate dauernde Untersuchungshaft durchaus nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der - angesichts des Strafrahmens unter Berücksichtigung des prozessualen Verschlechterungsverbotes (§ 293 Abs 3 StPO) - zu erwartenden Strafe.
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