OGH 13Os13/02

OGH13Os13/0217.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Harald F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB und weiterer Delikte über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22. September 2001, GZ 11 Hv 1016/01b-75, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Schiller sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Dr. Morscher-Spießberger, jedoch in Abwesenheit der Privatbeteiligten Ute L***** und Bianca S*****, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung (gegen die Aussprüche über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche) wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag. Harald F***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 und Abs 3 dritter Fall StGB (I.), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (III.1., 2. und 3.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (IV. mit Beziehung auf III.1. und 2.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (V.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (II.1. und 2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

I. im März oder April 1990 in Attnang-Puchheim Ute L***** mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zur Vornahme eines Oralverkehrs, genötigt, indem er sie mit den Armen umfasste, fest an sich presste, schließlich bei den Handgelenken packte, an sich zog, anschließend an den Schultern auf die Knie niederdrückte, eine Hand an seinen Penis drückte und sie in weiterer Folge beim Hals ergriff und ihren Kopf gewaltsam hinunterdrückte, "sich äußerte, im Hinblick auf ihre (bevorstehende) Matura vernünftig zu sein und 'mitzumachen', somit auch durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben durch Verletzung der Ehre oder am Vermögen", seinen Penis in deren Mund steckte, und den Kopf heftig hin und her bewegte, wobei die vergewaltigte Person in besonderer Weise erniedrigt wurde, indem er in deren Mund ejakulierte, worauf Ute L***** das Sperma schluckte;

II. zu nachstehenden Zeiten unter Ausnützung seiner Stellung als Lehrer gegenüber der seiner Ausbildung unterstehenden, am 5. Juni 1972 geborenen minderjährigen Schülerin Ute L***** diese jeweils zur Unzucht missbraucht, und zwar:

1. im Sommer 1989 in Attnang durch Streicheln und Kneten der Brust und Betasten im Genitalbereich;

2. im März oder April 1990 in Attnang-Puchheim durch die zu Punkt I. inkriminierte Vergewaltigung;

III. zu folgenden Zeiten die am 5. Dezember 1985 geborene Bianca S***** jeweils mit Gewalt, nämlich durch Festhalten und Zurückdrücken der Arme, Niederdrücken ihres Körpers auf ein Bett und Auseinanderpressen der Beine, zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er seinen Penis in die Vagina seines Opfers einführte, bis er darin ejakulierte, und zwar:

1. am 31. Dezember 1998 gegen Abend in der Almhütte "Hausmair" in Werfenweng, wobei es durch die Tat zur Defloration der vergewaltigten Bianca S***** kam;

2. zwischen 30. August und 4. September 1999 abends in Vyssi Brod (Tschechien) in zwei Angriffen;

3. Mitte Oktober 2000 nachmittags in Attnang-Puchheim;

IV. durch die unter III.1. und 2. inkriminierten Sachverhalte den Beischlaf mit der am 5. Dezember 1985 geborenen und mithin unmündigen Bianca S***** unternommen;

V. im Jänner 1999 in Attnang-Puchheim Bianca S***** durch die fernmündliche Äußerung, er werde sie umbringen, falls sie jemand davon - nämlich der unter Punkt III.1. inkriminierten Vergewaltigung bzw des zu Punkt IV. (in Beziehung auf III.1. inkriminierten Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen) - etwas erzähle, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zum Schweigen bzw zur Abstandnahme von einer diesbezüglichen Anzeige, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer nominell auf Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a, der Sache nach auch auf Z 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 Z 2a StPO durch Verlesung der mit den Zeuginnen Bianca S***** und Ute L***** von der Untersuchungsrichterin aufgenommenen Protokolle (ON 6 und 48) und Vorführung der technischen Aufnahmen über die Vernehmungen (§ 162a StPO) mit dem Vorbringen, die Befragungen hätten mangels technischer Möglichkeit für den dabei gemäß § 162a Abs 2 erster Satz StPO nicht anwesenden Angeklagten und seinen Verteidiger, ein "direktes Fragerecht" (über Mikrofon) auszuüben, nicht dem Gesetz entsprochen. Es seien nämlich lediglich die Fragen über die Untersuchungsrichterin an die Zeugin gestellt worden. Der Einwand ist unzutreffend.

§ 162a Abs 2 StPO erlaubt - konform mit Art 6 MRK - die Vernehmung von Zeugen unter Beteiligung der Parteien durch optisches und akustisches Wahrnehmen und Ausübung des Fragerechts, aber ohne unmittelbaren Kontakt mit dem Zeugen. Dass die Fragen des Verteidigers nicht direkt durch ihn, sondern über die Untersuchungsrichterin gestellt wurden, wobei Verteidiger und Angeklagter die in einem anderen Raum durchgeführte Vernehmung über Monitor und Lautsprecher verfolgen konnten, findet daher seine Deckung in § 162a Abs 2 StPO, weshalb einer Verlesung der Protokolle sowie der Vorführung der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung nichts entgegenstand (11 Os 46/97).

Erwähnt sei, dass eine Rüge dieser Vorgangsweise und ein dagegen gerichteter Antrag ebenso wie eine Behauptung, dass die Fragen unvollständig oder unrichtig weitergeleitet worden wären, nicht erfolgten.

Entgegen der Beschwerde lag auch seitens Ute L***** die Erklärung sich vor dem erkennenden Gericht der Aussage zu entschlagen vor (ON 73). Diese kann, entgegen der Beschwerdemeinung, auch schon vor der Hauptverhandlung abgegeben werden; ob sie ausreichend und unbedenklich ist, entscheidet das Gericht (14 Os 145/98). Die gegen die Abweisung bzw Nichterledigung von Beweisanträgen gerichtete Verfahrensrüge nach Z 4 versagt ebenfalls. Deren Geltendmachung verlangt, dass die Beweisanträge erhebliche (vgl § 254 StPO) Tatsachen betreffen, somit solche, die unmittelbar oder mittelbar (ohne dabei auf - unzulässige - Erkundungsbeweise abzuzielen) der Feststellung entscheidender (vgl Z 5) Tatsachen dienen; darunter sind jene zu verstehen, die der Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz (der Lösung der Schuldfrage) oder den anzuwendenden Strafsatz betreffen. Weiters ist erforderlich, dass Beweismittel und Thema geeignet sein müssen, das angestrebte - obigen Voraussetzungen entsprechende - Ergebnis zu erreichen. Diesen Erfordernissen werden die vorliegend abgelehnten (S 307 f/II) Beweisanträge indes nicht gerecht.

Der Antrag auf Vernehmung der Zeuginnen Mag. Elke L*****, Mag. Doris H*****, Mag. Gerhild T*****, Mag. Veronika J*****, Eva H***** und Enrica S***** zum Beweis, "dass sich der Angeklagte in der Schule, und zwar während seiner schulischen Tätigkeit weder gegenüber Schülerinnen noch gegenüber Lehrerinnen bzw Kolleginnen einer aggressiven sexistischen Art und Weise verhalten hat bzw Schülerinnen und Lehrerinnen belästigt hat" (S 99f/II), betraf keine für die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen. Im Übrigen wurde der bisher ordentliche Lebenswandel ausdrücklich im Urteil genannt.

Das Gleiche gilt für den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Aline A***** zum Nachweis, dass es zwischen ihr und dem Angeklagten weder sexuelle Belästigungen noch "ein Verhältnis" gab (S 100f/II). Worin die in diesem Zusammenhang behauptete "einseitige Einvernahme von Zeugen" bestehen soll, bleibt die Rüge zu erklären schuldig. Der begehrte Lokalaugenschein in der Jausenstation Hochmais in Werfenweng und die verlangte Durchführung von Hörproben (S 104 f/II) waren - so auch das abweisende Zwischenerkenntnis (S 307f/II, vgl auch US 45 f) - zum Ausschluss des inkriminierten Verhaltens und damit zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geeignet. Soweit die dazu geäußerte Ansicht des Verteidigers, Bianca S***** werde als Zeugin den genauen Tatablauf entsprechend zu schildern haben (S 105/II), im damaligen Kontext im Sinn des Beschwerdevorbringens überhaupt als Antrag aufgefasst werden kann, wurde damit ein unzulässiger (und zufolge der Entschlagungserklärung zudem unmöglicher) Erkundungsbeweis angestrebt.

Nicht zielführend war angesichts der Aussage der Bianca S***** über das Auswaschen von Flecken (US 46 iVm S 71 f/I) der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Johann und Maria H*****, Sophie S***** und Barbara H***** zum Beweis dafür, dass auf der Bettwäsche bzw am Leintuch in dem von der Familie S***** verwendeten Zimmer keinerlei Sperma- und Blutflecken vorhanden waren (S 106/II). Die angestrebte Vernehmung der Zeugen Patrick A***** und Jiri F***** zum Beweis dafür, dass der Erstgenannte im Sommer 1999 mit der Familie S***** und der Familie F***** gemeinsam nach Vyssi Brod fahren wollte und gemeinsam für ihn und Bianca S***** ein Zimmer im dortigen Hotel gebucht war (S 106 f/II), war zum Ausschluss des Tatverhaltens laut Schuldspruch Punkt III.2 ebenso ungeeignet wie die weiters zum Nachweis der Unmöglichkeit der Tatbegehung zum Schuldspruch III.3 begehrte Vernehmung der Zeugen Gabriele P***** und Alfred D*****, die bekunden sollten, dass die Tür zum Haus, in dem sich die Wohnung der Familie S***** befindet, "immer verschlossen" und nur über die Gegensprechanlage Zutritt zum Haus und somit auch zur Wohnung der Bianca S***** möglich ist (S 107/II). Aus welchen Gründen die bloß spekulative Meinung, das Festhalten einer Person könne unter keinen Umständen blaue Flecken hervorrufen, verifizierbar sei, wurde beim Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens hierüber nicht angeführt (S 108/II). Ob Bianca S***** den vom Angeklagten beantragten Zeuginnen Nadine S***** und Michaela F***** erzählt hat, ihr erster sexueller Kontakt habe zu Silvester 1999 stattgefunden, ist im Sinne der zutreffenden erstrichterlichen Erwägungen (US 47) auch mit Blick auf die Schuldsprüche III.1 und 2. unerheblich, desgleichen die nach Ansicht des Verteidigers durch Vernehmung der Zeugin Bianca S***** (dass diese entgegen ihrer Entschlagung dennoch aussagen würde, behauptet die Beschwerde nicht) zu klärende Frage, ob sie zu Silvester 1999 in der elterlichen Wohnung "einen erstmaligen sexuellen Kontakt mit einem Bekannten" hatte (S 304/II).

Da zum Schuldspruch III.3 eine Tatbegehung am Abend eines Freitag gar nicht angenommen wurde (vgl US 3, 11, 48), konnte auch der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Dietmar K***** zum Beweis dafür, dass sich der Angeklagte an allen vier Freitagen im Oktober 2000 im Zeitraum von 18 oder 19 Uhr bis 23 oder 24 Uhr im Klubheim des Modelleisenbahnklubs in Attnang-Puchheim befunden hat (S 309/II), abgelehnt werden. Durch Abweisung oder Nichterledigung der genannten Anträge wurden demnach Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider beruht die hinsichtlich Anzahl, Ausmaß und Intensität von Spuren nicht näher konkretisierte Urteilsannahme, dass Bianca S***** die nach der Tat (Schuldspruch III.1) auf dem Bettlaken zurückgebliebenen Blut- und Spermaflecken herauswusch (US 9), mit der Erwägung, dass ein Auswaschen von Blut mit kaltem Wasser nach allgemeiner Erfahrung weitgehend möglich ist (US 46), keineswegs auf einer Scheinbegründung.

Ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen, unternimmt die Tatsachenrüge (Z 5a) nur einen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art und Zielsetzung einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Der Einwand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen den Schuldspruch I., dem festgestellten Drohungsverhalten fehle Besorgniserregung, ist angesichts der Annahme willensbeugender Gewaltanwendung nicht zielführend, weil der Tatbestand auch durch Einsatz nur eines der gleichwertigen Nötigungsmittel erfüllt werden kann. Zum Schuldspruch III.3 verfehlt die Beschwerde mit der an die unvollständige Wiedergabe der Urteilskonstatierungen zum Tathergang (US 12) geknüpften Behauptung, hinsichtlich dieses Faktums seien "vom Gericht keinerlei Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des Tathergangs getroffen" worden, eine gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes.

Prozessordnungswidrig ist mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) auch der den Schuldpruch I. betreffende, auf die Ausschaltung des Qualifikationsausspruches nach § 201 Abs 3 dritter Fall StGB zielende Einwand (Z 10), der Angeklagte habe das Opfer Ute L***** durch sein Ejakulieren in deren Mund nicht einer besonderen Erniedrigung ausgesetzt.

Demnach versagt auch das damit verbundene Vorbringen, bei rechtlicher Annahme nicht qualifizierter Deliktsverwirklichung nach § 201 Abs 2 StGB sei hinsichtlich der Punkte I. und II. des Schuldspruches Verjährung gegeben (Z 9 lit b), schon im Ansatz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem "ersten Strafsatz zweite Strafstufe" des § 201 Abs 3 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren. Dabei wertete es als erschwerend, dass es sich um zwei Opfer gehandelt hat, die Tatwiederholung und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit einem Vergehen, als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.

Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von 30.000 S an Ute L***** und von 100.000 S an Bianca S***** verurteilt, mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Mit seiner Berufung wegen des Strafausspruches begehrt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilweise bedingte Nachsicht.

Da das Schöffengericht die Strafbemessungsgründe richtig und vollständig erfasst sowie zutreffend gewichtet hat, insbesondere den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (in Verbindung mit dem Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen: § 34 Abs 1 Z 2 StGB) ausreichend berücksichtigt hat und die Strafe auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB), der hohen personalen Täterschuld und dem erheblichen sozialen Störwert der Taten entspricht, konnte einer Strafmilderung nicht nähergetreten werden, sodass auch mangels Grundlage (§§ 41 Abs 3, 43a Abs 4 StGB) eine (teilweise) bedingte Strafnachsicht nicht in Frage kommt. Ebenfalls nicht berechtigt ist die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche, mit welcher die gänzliche Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg angestrebt wird. Entgegen seinem Vorbringen wurde dem Gebot der Vernehmung des Angeklagten zu den Privatbeteiligtenbegehren (§ 365 Abs 2 StPO) durch eine Stellungnahme des Verteidigers, der er nicht widersprach, Genüge getan (S 313/II; Mayerhofer StPO4 § 365 E 21a).

Die unbedenklichen Urteilsfeststellungen reichen in Ansehung der im Alter von knapp 18 Jahren im März/April 1990 in besonders erniedrigender Weise vergewaltigten Ute L***** (I) für den Zuspruch eines Schmerzengeldbetrages von 30.000 S gemäß § 1325 ABGB hin (US 7).

Betreffend die in den Jahren 1998 bis 2000 im 14. und 15. Lebensjahr vier Mal vom Angeklagten vergewaltigte (III) und im Jänner 1999 mit dem Tod bedrohte (V) Bianca S***** enthält das Urteil für den Zuspruch gemäß §§ 1325 und 1328 ABGB iVm § 273 ZPO gleichfalls ausreichend verlässliche Feststellungen und Erwägungen (US 10 oben und 12 iVm 52 f; vgl Danzl/Gutiérrez-Loboz/Müller, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht7 [1998], 286 E 63). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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