OGH 13Os129/05b

OGH13Os129/05b15.2.2005

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Liviu-Ion R***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Juli 2005, GZ 4 Hv 71/05h-37, und seine Beschwerde gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Liviu-Ion R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129

Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit zwei unbekannten Tätern im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbarer Täter fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von 50.000 Euro nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, zu 1. wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er (zu ergänzen: schwere) Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 29. März 2005 in K***** Gewahrsamsträgern des Gebäudekomplexes G***** durch Abdrehen des Zylinderschlosses, wodurch sie ins Stiegenhaus gelangten,

2. in der Nacht zum 31. März 2005 (zu ergänzen:) in G***** dem Helmut K***** Kleidungsstücke im Wert von 40.000 Euro,

3. in der Nacht zum 4. April 2005 (zu ergänzen:) in G***** der Ursula J***** Drogeriewaren im Wert von ca 10.000 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch nicht berechtigt ist.

Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider wurde der zu 1. genannte Versuch eines Einbruchdiebstahls unter Verweis auf die Beobachtungen Vorpass haltender Polizeibeamter formal einwandfrei begründet. Danach seien dem Fahrzeug des Angeklagten, welches um etwa 0240 Uhr in der Nähe des Tatortes angehalten worden sei, zwei Personen entstiegen und hätten sich an der hofseitigen Eingangstüre, welche zum Stiegenhaus führt (und hinsichtlich welcher nach Ende der Vorpasshaltung gegen 0500 Uhr durch die Beamten das teilweise Abbrechen des Schlosszylinders festgestellt wurde), zu schaffen gemacht (vgl US 7 und S 79 des Strafaktes). An welchem konkreten Einbruchsobjekt die solcherart bereits ins Versuchsstadium getretene Tat des Angeklagten letztlich scheiterte betrifft keine entscheidende Tatsache. Auch die Erwägungen des Schöffengerichtes über die mangelnde Glaubwürdigkeit der Behauptung des Angeklagten, das Fahrzeug verliehen zu haben (US 7 f), widersprechen keineswegs den Denkgesetzen oder grundlegender Lebenserfahrung. Insoweit wird zwar keine entscheidende Tatsache bekämpft. Als notwendige Bedingung für die auf die Beobachtungen der Beamten gegründete Feststellung der Teilnahme des Angeklagten an der Tat ist diese (wenngleich bloß erhebliche) Tatsache jedoch Gegenstand der Mängelrüge (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 410).

Dass die Zeugin S*****, welche gegen 0300 Uhr des 4. April 2005 wahrgenommen hatte, wie der vor dem Sportfachgeschäft K***** abgestellte PKW des Angeklagten mit Diebsbeute beladen wurde (vgl US 10), den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erkannt hat, steht formal einwandfreier Begründung seiner Täterschaft (zu 3.) nicht entgegen, ebenso wenig (zu 2.) der Umstand, dass nicht die gesamte Diebsbeute in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt werden konnte (vgl US 8 f).

Die Beobachtungen der Vorpass haltenden Beamten wecken beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken an der Feststellung, dass der Angeklagte zu 1. den Versuch eines Einbruchdiebstahls unternommen hat (Z 5a).

Aus Z 9 lit a und b sowie 10 (der Sache nach nur aus Z 9 lit b) unterlässt der Beschwerdeführer den für die Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur angeblichen Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch (§ 16 StGB) erforderlichen Bezug zu in der Hauptverhandlung vorgekommenen, einer tatsächlichen Klärung durch die Tatrichter bedürftigen Indizien (WK-StPO § 281 Rz 600). Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach - zu Punkt 1. des angefochtenen Urteils entgegen der Meinung der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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