Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Schuldsprüche gegen einen Mitangeklagten enthaltenden) Urteil wurde Viktor P***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG (I./A/1./b) sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (I./A/2./b) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (I./B) schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, in Wien von Anfang Oktober bis 3.Dezember 1995 (gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter) insgesamt 800 Gramm Heroin an einem im vorliegenden Verfahren Mitangeklagten verkauft sowie zwischen 5.April und 16.Dezember 1995 wiederholt Haschisch und Kokain besessen zu haben. Ferner wird ihm angelastet, (am 12.Februar 1996) diesen Mitangeklagten durch Todesdrohung, er solle seine P***** belastenden Angaben zurückziehen, sonst werde ein Kommando aus Serbien kommen und er den Verhandlungssaal nicht lebend verlassen, zu einer Handlung zu nötigen versucht zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung eines Antrages auf Zeugenvernehmung. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung eines Zeugen zum Beweis dafür beantragt, "daß sich die Verhältnisse nicht so abgespielt haben können, wie es dargelegt wurde in der Anzeige und" vom Mitangeklagten behauptet wurde (S 176).
Mit Ausnahme des eigenen Suchtgiftkonsums hatte sich der Angeklagte während des gesamten Verfahrens leugnend verantwortet und insbesondere angegeben, nicht am Tatort der Suchtgiftübergabe an den Mitangeklagten (der seinerseits eine Übermenge von Heroin an unbekannt gebliebene Abnehmer weiterverkauft hatte) gewesen zu sein. Nach den (durch die Aktenlage gedeckten) Feststellungen der Tatrichter waren der Beschwerdeführer und sein Mittäter bei der Überabe von etwa 15 Gramm Heroin observiert worden, der Versuch der Festnahme mißlang jedoch und die Observierten konnten zunächst flüchten.
Der der Verfahrensrüge zugrunde liegende Beweisantrag war am Ende des Beweisverfahrens zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem der Beschwerdeführer nicht nur vom Mitangeklagten durch dessen Angaben vor der Polizei (S 33 ff) und in der Hauptverhandlung (S 169 f) belastet, sondern auch von den die Observierung durchführenden Kriminalbeamten als Zeugen zweifelsfrei als an der Übergabe des Suchtgiftes am Tatort mitwirkend identifiziert worden war (ON 18, 19; ON 9, 11 und 27 in ON 28 sowie S 176; S 175).
Das erkennende Gericht kann die Relevanz eines Beweisantrages nur auf Grund der sich ihm zum Entscheidungszeitpunkt bietenden Verfahrenslage und dem dazu erstatteten Vorbringen beurteilen. Unter diesem Aspekt konnte es insbesondere im Hinblick auf das genannte Beweisthema den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen nur als irrelevanten Erkundungsbeweis betrachten (Mayerhofer/Rieder, StPO3, § 281 Z 4 E 88). Da das erkennende Gericht gehalten ist, Beweisanträge darauf zu prüfen, ob durch die Aufnahme des Beweises das damit vom Antragsteller angestrebte Ergebnis erzielt werden kann und inwieweit dieser geeignet ist, die dem Gericht durch die Gesamtheit der ihm bereits vorliegenden Verfahrensergebnisse vermittelte Sach- und Rechtslage maßgebend zu verändern, muß vom Antragsteller gefordert werden, auch jene besonderen Umstände anzuführen, kraft deren im konkreten Fall eine Umkehrung der Beweislage erwartet werden kann (Mayerhofer/Rieder, aaO, E 83). Dies wurde zu dem der Nichtigkeitsbeschwerde zugrunde liegenden Antrag unterlassen. Die Behauptung, die Verhältnisse hätten sich nicht so abgespielt, wie dies aus den bis dahin durchgeführten Beweisen abzuleiten war, erfüllt solche Voraussetzungen nicht.
Daran ändert nichts, daß der Verteidiger unmittelbar vor dem hier maßgeblichen Antrag einen Rechnungsvordruck (in serbokroatischer Sprache) eines Hotels "P*****" (unter anderem mit zwei zum Teil unleserlichen Unterschriften) vorlegte, mit dem dargetan werden sollte, daß sich der abgesondert verfolgte Mittäter des Angeklagten zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe.
Die Verfahrensrüge muß daher versagen.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil unlogische und der Lebenserfahrung widersprechende Feststellungen vor. Die Tatrichter konnten die entscheidungswesentlichen Feststellungen auf die Verantwortung des Mitangeklagten und die bereits zur Verfahrensrüge zitierten Zeugenaussagen gründen, ohne die Denkgesetze zu verletzen. Die Beschwerdebehauptung, dem Mitangeklagten komme als Suchtgiftkonsument keine große Glaubwürdigkeit zu, bekämpft in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Auch der Umstand, daß die Zurückziehung der Belastung des Beschwerdeführers durch den Mitangeklagten vor dem Untersuchungsrichter bereits vor der urteilsgegenständlichen versuchten Nötigung erfolgt ist, konnte dieser mit der Angst, in Zukunft die Möglichkeit zur Finanzierung seiner Sucht zu verlieren, begründen (er hatte das von ihm konsumierte Suchtgift als Provision für die von ihm getätigten Wiederverkäufe erhalten). Der von der Beschwerde gezogene Schluß, der Angeklagte habe in Kenntnis der Aktenlage keinen Grund zur Nötigung des Wiederverkäufers gehabt, geht fehl, weil ihm in einem solchen Fall (logisch richtig) das Aufrechterhalten der ihn entlastenden Angaben durch den Mitangeklagten vor dem Untersuchungsrichter auch in der Hauptverhandlung am Herzen liegen mußte. Letztlich erweist sich aber auch wegen der internationalen Verflechtung des Suchtgifthandels die Feststellung des Erstgerichtes, der Angeklagte habe mit einem serbischen Kommando gedroht, keineswegs als den Gesetzen der Logik widersprechend.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt das Vorbringen zur Mängelrüge und wendet sich des weiteren auch gegen die erstrichterlichen Erwägungen zur Beweiskraft anderer Aussagen, auf die das Schöffengericht seine Feststellungen gründete. Mit der bloßen Behauptung, die Angaben der vernommenen Polizeibeamten zum Geschehnisablauf wären ebenso unrealistisch wie die Verantwortung des Angeklagten werden jedoch auf Aktengrundlage keine Umstände dargetan, die geeignet wären, den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nachzuweisen (Mayerhofer/Rieder, aaO, Z 5 a E 4) bzw maßgebliche Bedenken an den entscheidungsrelevanten Tatsachen zu wecken.
Die Strafzumessungsrüge (Z 11) führt mit der Forderung stärkerer Berücksichtigung spezialpräventiver Grundsätze ausschließlich Umstände ins Treffen, die im Rahmen einer Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu beachten sind. Auch sie verfehlt damit ihr Ziel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung ist daher das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
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