Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Ratskammer des Kreisgerichts Steyr, mit der einem Subsidiarantrag des Dipl.Ing. P*** (§ 48 Z. 1 StPO.) nicht Folge gegeben wurde, als unzulässig zurückgewiesen (§ 49 Abs. 2 Z. 2 StPO.).
Rechtliche Beurteilung
Ebenso unzulässig ist die gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz abermals erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, wie überhaupt Entscheidungen des Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht in Strafsachen keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegen.
Im übrigen ist die im angefochtenen Beschluß unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.April 1988, 8 N 11/88, vertretene Rechtsansicht durchaus zutreffend. Darnach konnte die Beschlußfassung durch die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz nicht gehindert werden, weil auf eine pauschale Ablehnung von Richtern ohne individuellen Gehalt nicht einzugehen ist. Dem ist in Übereinstimmung mit dem zu 8 N 10/88 am 21. April 1988 ergangenen Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs noch hinzuzufügen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte (Ablehnungs-) Anträge nicht mehr Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein müssen, sodaß es einer ausdrücklichen Klarstellung der Ablehnung der inhaltlichen Behandlung durch einen förmlichen Zurückweisungsbeschluß und damit einer Vorlage der Akten zur Entscheidung an den Obersten Gerichtshof dann nicht mehr bedarf, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise schon bekannt ist.
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