European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00126.23P.0221.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des schweren im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 2 zweiter Fall, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in G* als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, anderen durch Öffnen von Tresoren mittels widerrechtlich erlangten Zugangscodes fremde bewegliche Sachen in einem 300.000 Euro übersteigenden Gesamtwert weggenommen (1) oder andere dazu bestimmt (2), und zwar
1) am 29. August 2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Mitglied der Vereinigung (§ 12 erster Fall StGB) der F* GmbH 196.500 Euro sowie
2) der R* eGenmbH 200.230 Euro, indem er im August 2021 ein anderes Mitglied der Vereinigung anwies, die Örtlichkeit der Bankfiliale unter Anfertigen von Lichtbildern auszuspähen und im Sommer oder Herbst 2022 zwei weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung anwies (§ 12 zweiter Fall StGB), den Geldbetrag auf die beschriebene Art und Weise wegzunehmen, was diese am 29. November 2022 umsetzten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den Schuldspruch 2 richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den Feststellungen des Erstgerichts (US 5) setzte der Angeklagte auch dadurch ein für den Tatablauf kausales Verhalten (vgl RIS‑Justiz RS0090508), dass er den Tatplan mitentwarf und ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung anwies, den späteren Tatort unter Anfertigen von Lichtbildern auszuspähen (§ 12 dritter Fall StGB).
[5] Soweit die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) die Feststellungen zur Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) unter Hinweis auf die geständige Verantwortung des Angeklagten ungerügt lassen, aber jene zur Bestimmungstäterschaft (§ 12 zweiter Fall StGB) bestreiten, beziehen sie sich mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS‑Justiz RS0117604, RS0089433 und RS0090765) auf keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268).
[6] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind im Übrigen voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902).
[7] Soweit die Beschwerde die „unter dem Nichtigkeitsgrund nach Z 5 geltend gemachten erheblichen Bedenken“ aus „advokatorischer Vorsicht“ unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5a geltend macht, wird sie auch diesen Anforderungen nicht gerecht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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