European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00125.25V.0107.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) und 15 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er vom 9. November 2019 bis zum 12. Februar 2025 in B* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gewerbsmäßig (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB und in Bezug auf die Begehung von Einbruchsdiebstählen in Wohnstätten [§ 129 Abs 2 Z 1 StGB]) im Urteil Genannten einzeln bezeichnete fremde bewegliche Sachen, darunter Schmuck und Bargeld, im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von zumindest 50.000 Euro in einem Angriff durch Einbruch in ein Gebäude (A I 1), in zwei Angriffen jeweils durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich eines Tresors sowie einer Handkasse (A I 1 und A II), und in acht weiteren Angriffen (durch Einschlagen oder Aufbrechen von Fenstern und einer Terrassentür) jeweils durch Einbruch in eine Wohnstätte (A I 2, A II und B I bis VI) weggenommen (A) und wegzunehmen versucht (B), darunter
(A I 2) * S*, indem er ein Fenster von dessen als Wochenendhaus benutzter Holzhütte mit einer Axt gewaltsam öffnete und zwei Decken im Wert von insgesamt 60 Euro an sich nahm.
Rechtliche Beurteilung
[3] Inhaltlich ausschließlich gegen A I 2 des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde.
[4] Die ungerügt gebliebenen Feststellungen zu A II und B (US 7 f) tragen für sich betrachtet die Subsumtion der Taten als Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB. Demzufolge (RIS‑Justiz RS0113903 und RS0120980 [T1] sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 401 mwN) betrifft die Kritik offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Eigenschaft des Tatobjekts als Wohnstätte (§ 129 Abs 2 Z 1 StGB) keine entscheidende Tatsache (siehe aber RIS‑Justiz RS0117499).
[5] Die zu A I 2 vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Qualifikation nach § 129 Abs 2 Z 1 StGB finden sich – von der Rüge (der Sache nach Z 10, nominell verfehlt Z 5) prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) übergangen – auf der US 6.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[7] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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