Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Edin P***** (gemeint:) zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt (Pkt F).
Danach hat er in W***** zu zwei nicht näher bekannten, zwischen 10. März 2000 und 5. Mai 2000 gelegenen Zeitpunkten, in verabredeter Verbindung mit (den bereits rechtskräftig schuldig erkannten) Marinko I*****, Ilija K***** und Ferdi Ö***** diese jeweils in ihrem Entschluss, dem Thomas K***** durch Schläge Prellungen zuzufügen, bestärkt, indem er an der Türe von dessen Zimmer Position bezog, während diese zuschlugen.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellungen über die Art der Teilnahme des Beschwerdeführers an den zur Verletzung K***** führenden Taten stehen zueinander nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil - jedenfalls mit Blick auf das zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe herangezogene Erkenntnis - offen zutage liegt, dass das Schöffengericht P***** nicht vorgeworfen hat, selbst Hand an K***** gelegt zu haben, in der zweitletzten Zeile der US 10 mithin bloß eine Verwechslung der Namen Ö***** und P***** unterlaufen ist.
Indem die Entscheidungsgründe auf Angaben über den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls verzichten, schlägt auch der Vorwurf einer dabei verwirklichten Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in Ansehung der Aussagen von K***** (Bd II, Seite 65) und K***** (Bd II, Seite 68 f) sowie eigener Angaben fehl. Dass aber alle aktenkundigen Beweisergebnisse in Hinsicht auf getroffene Feststellungen übereinstimmen müssten, verlangt das Gesetz - aus guten Gründen - nicht (vgl § 258 Abs 2 StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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