OGH 13Os124/01

OGH13Os124/0126.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Marinko I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Edin P***** sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Ilija K***** und Marinko I***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 17. April 2001, GZ 41 Vr 1013/00-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten, wurde Edin P***** (gemeint:) zweier Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt (Pkt F).

Danach hat er in W***** zu zwei nicht näher bekannten, zwischen 10. März 2000 und 5. Mai 2000 gelegenen Zeitpunkten, in verabredeter Verbindung mit (den bereits rechtskräftig schuldig erkannten) Marinko I*****, Ilija K***** und Ferdi Ö***** diese jeweils in ihrem Entschluss, dem Thomas K***** durch Schläge Prellungen zuzufügen, bestärkt, indem er an der Türe von dessen Zimmer Position bezog, während diese zuschlugen.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungen über die Art der Teilnahme des Beschwerdeführers an den zur Verletzung K***** führenden Taten stehen zueinander nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall), weil - jedenfalls mit Blick auf das zur Verdeutlichung der Entscheidungsgründe herangezogene Erkenntnis - offen zutage liegt, dass das Schöffengericht P***** nicht vorgeworfen hat, selbst Hand an K***** gelegt zu haben, in der zweitletzten Zeile der US 10 mithin bloß eine Verwechslung der Namen Ö***** und P***** unterlaufen ist.

Indem die Entscheidungsgründe auf Angaben über den Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls verzichten, schlägt auch der Vorwurf einer dabei verwirklichten Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) in Ansehung der Aussagen von K***** (Bd II, Seite 65) und K***** (Bd II, Seite 68 f) sowie eigener Angaben fehl. Dass aber alle aktenkundigen Beweisergebnisse in Hinsicht auf getroffene Feststellungen übereinstimmen müssten, verlangt das Gesetz - aus guten Gründen - nicht (vgl § 258 Abs 2 StPO).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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