OGH 13Os123/99

OGH13Os123/9915.9.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jäger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7. Mai 1999, GZ 12 Vr 663/98-26, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter W***** wurde des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB (I) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in E*****

I) von Juni bis August 1996 mit auf unrechtmäßige Bereicherung

gerichtetem Vorsatz Angestellte der Sparkasse M***** durch Vorlage von vier unrichtige, an angebliche Käufer von Waren gerichtete Rechnungen zur Überweisung von 1,212.022,50 S an seine Gläubiger verleitet, wodurch die Bank in Höhe von rund 682.000 S geschädigt wurde;

II) als Schuldner mehrerer Gläubiger

1) von Frühjahr 1994 bis Ende 1995 insbesondere durch unverhältnismäßige Kreditbenutzung und die Führung eines Einzelunternehmens ohne Eigenkapital seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und

2) von Anfang 1996 bis August des genannten Jahres in zumindest fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungfsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest eines von ihnen dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden zahlte und das Insolvenzverfahren nicht rechtzeitig beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Die Anmeldung der nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund und war daher zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), was nach § 285a StPO schon durch den Gerichtshof erster Instanz hätte erfolgen sollen.

Zu amtswegiger Prüfung allfälliger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO in Hinsicht auf die mehrfache Berücksichtigung zweier im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB stehender Verurteilungen als erschwerend (§ 33 Z 2 StGB) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt, weil seit der durch das BGBl 1989/242 geänderten Fassung des § 283 Abs 1 StPO auch der nichtige Strafausspruch eines Kollegialgerichtes vom Oberlandesgericht - ohne dessen Aufhebung, wie in den Fällen der §§ 468 Abs 1 Z 4, 281 Abs 1 Z 11 StPO - abgeändert werden kann (EvBl 1998/163, Ratz in WK2 § 31 Rz 18).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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