European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00122.15P.1125.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Aleksandar B***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 StGB (I) sowie der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III/1), der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (III/2) und der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien
(I) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen Gewahrsamsträgern mehrerer Unternehmen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
(1) vom 4. April 2014 bis zum 21. November 2014 in drei Angriffen wegzunehmen versucht, nämlich Kleidung und Lebensmittel, und
(2) am 14. Jänner 2015 weggenommen, nämlich Getränkeflaschen,
(II) am 29. August 2014 und am 21. November 2014, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich einen Pfefferspray, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war,
(III) am 30. April 2015 Djemailj M*****
(1) vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper versetzte und ihm dadurch Abschürfungen zufügte, und
(2) mit jedenfalls einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach äußerte, er werde ihn „umbringen“, und dabei ein Messer gegen ihn richtete, sowie
(IV) am 21. November 2014 anlässlich eines der vom Schuldspruch I/1 umfassten Diebstähle Johanna G***** mit Gewalt zur Unterlassung seiner Anhaltung (§ 80 Abs 2 StPO) zu nötigen versucht, indem er sie von sich stieß.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel zum Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) einwendet, entzieht sich größtenteils schon deswegen einer inhaltlichen Erwiderung, weil sie ihre Argumentation nicht aus in der Hauptverhandlung vorgekommenen (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnissen entwickelt (13 Os 91/02, SSt 64/46; RIS‑Justiz RS0116735).
Mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage im Rahmen der Hauptverhandlung von seinem Recht, nicht auszusagen (§ 164 Abs 1 dritter Satz StPO), Gebrauch gemacht (ON 47 S 2 bis 8), einem Zeugen den „rechten Mittelfinger“ gezeigt (ON 47 S 11) und abschließend geäußert hat, „ihr seid Freaks“ (ON 47 S 15), werden keine die behauptete Zurechnungsunfähigkeit indizierenden Umstände aufgezeigt. Auch insoweit bringt die Beschwerde daher den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung ( Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 601).
Beweisaufnahmen sind im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgesehen, aus welchem Grund das Begehren, ein psychiatrisches und psychologisches Gutachten einzuholen, auf sich zu beruhen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den zugleich ‑ verfehlt (§ 494a Abs 4 StPO) in Urteilsform ‑ ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Dabei wird dieses zu berücksichtigen haben (RIS‑Justiz RS0122140), dass der Sanktionsausspruch unter (von der Beschwerde nicht geltend gemachter) Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO leidet, weil das Erstgericht hinsichtlich der Konfiskation die in § 19a Abs 2 StGB zwingend vorgesehene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterließ (RIS‑Justiz RS0088035 [insbesondere T7]).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)