OGH 13Os121/93

OGH13Os121/9315.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Klaus F***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG und anderer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung des Finanzamtes Innsbruck gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7. Mai 1993, GZ 26 Vr 3769/92-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Weiss, und des Verteidigers Dr.Strickner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Gemäß dem § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Angeklagte und das Finanzamt Innsbruck werden mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Klaus F***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (zu I) nach dem § 33 Abs 1 FinStrG und (zu II) nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG sowie (zu III) des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenhinterziehung (richtig: der fahrlässigen Abgabenverkürzung) nach dem § 34 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck als Geschäftsführer der Firma C***** Fachmessen GmbH

(zu I) hinsichtlich des Jahres 1988 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 487.472,33 S dadurch bewirkt, daß er für das Jahr 1988 keine Abgabenerklärungen eingereicht und hiedurch das Ergehen eines zu niedrigen Schätzbescheides erwirkt hat;

(zu II) hinsichtlich der Zeiträume Jänner bis Dezember 1988, Jänner bis Dezember 1989 und Jänner bis September 1990 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung von 1,507.333 S (S 266.160 für das Jahr 1988) dadurch bewirkt, daß er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat, wobei er den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten hat;

(zu III) hinsichtlich des Jahres 1987 fahrlässig unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 174.980 S dadurch bewirkt, daß er Entgelte aus dem Verkauf von Eintrittskarten mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz anstelle des normalen Steuersatzes versteuert hat.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 4, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich seine Berufung und die des Finanzamtes Innsbruck.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde konnte sich der Oberste Gerichtshof allerdings davon überzeugen, daß das Urteil mit- in der Beschwerde nicht relevierten - Feststellungsmängeln behaftet ist, die seine Aufhebung erzwingen, sodaß es einer Erörterung der Beschwerdeeinwände nicht mehr bedarf. Dies aus folgenden Überlegungen:

Laut II des Schuldspruches wird dem Angeklagten u.a. für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1988 eine wissentliche Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen im Betrag von 266.160 S als Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG angelastet, obgleich er bereits zu I des Urteilssatzes des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG wegen einer auf den selben Zeitraum entfallenden Verkürzung an Umsatzsteuer schuldig erkannt worden ist. Damit drängt sich die Frage auf, ob der zu II tatbildliche (Teil-)Verkürzungsbetrag (von 266.160 S) von dem zu I ergangenen Schuldspruch mitumfaßt ist. Denn das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 2 lit a FinStrG wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Verkürzungsbetrag und den selben Steuerzeitraum auch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs 1 FinStrG zumindest versucht wird, von letzterem konsumiert (EvBl 1992/26, verst.Senat).

Ob dies nun auf jenen Teil des Schuldspruches zu II, der sich mit einem Verkürzungsbetrag von 266.160 S auf das Jahr 1988 bezieht, übertragbar ist, läßt sich auf Grund der hiezu getroffenen Feststellungen des Schöffengerichtes nicht zweifelsfrei beantworten. Denn dadurch, daß in dem als Feststellungsgrundlage herangezogenen Umsatzsteuerjahresbescheid 1988 nicht konkretisierte "Berichtigungen" und "Entgelte für Eintrittskarten", die das Jahr 1987 betreffen, berücksichtigt wurden und auch das Urteil klarstellende Konstatierungen hiezu vermissen läßt, ist der im Schuldspruch zu II angenommene strafbestimmende Wertbetrag - korrespondierend damit aber auch jener zum Schuldspruch I - nicht nachvollziehbar.

Im übrigen wäre die Nichtentrichtung des in Rede stehenden Teilbetrages, sollte er nicht bereits Gegenstand des Schuldspruches zu I sein, nach dem oben Gesagten nicht als Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu beurteilen, sondern der Strafbestimmung des Abs 1 leg.cit. zu unterstellen.

Nach den Urteilsfeststellungen ist aber auch zumindest nicht auszuschließen, daß die Summe von 174.980 S, die den Gegenstand des Schuldspruches wegen des Finanzvergehens nach dem § 34 Abs 1 FinStrG bildet (III des Urteilssatzes), bereits in jenem Betrag enthalten ist, dessen Hinterziehung dem Angeklagten unter I angelastet wird. Denn das Schöffengericht stellt hiezu fest, daß sie - obgleich dem Jahre 1987 zugeordnet - "bei den angeführten 707.074 S", die als Nachforderung (an Umsatzsteuer) für das Jahr 1988 deklariert werden, "mitberücksichtigt" ist (US 7). Damit ermangelt auch der Schuldspruch zu III einer tragfähigen Grundlage.

Das angefochtene Urteil war daher gemäß dem § 290 Abs 1 StPO - in amtswegiger Wahrnehmung der dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Feststellungsmängel - zur Gänze aufzuheben und die Strafsache an das Landesgericht Innsbruck zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Mithin waren der Angeklagte und das Finanzamt Innsbruck mit ihren Rechtsmitteln auf diese kassatorische Entscheidung zu verweisen.

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