Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung, „wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Tamàs T***** wurde (gemeint:) der dreizehnfach tateinheitlich begangenen Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinstrG (I/1) sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (II/1) sowie der tateinheitlich begangenen Finanzvergehen des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I/2) und des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs 1 lit b FinStrG (II/2) schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst) zu seinem oder eines anderen Vorteil, in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, von 20. Jänner bis 13. März 2000 als Lenker eines LKW bei insgesamt 13 Einreisen über das Zollamt Heiligenkreuz eingangsabgabepflichtige 2,734.000 Zigarretten unbekannter Marke, also Gegenstände des Tabakmonopols, vorschriftswidrig, einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider, in das Zollgebiet verbracht und am 13. März 2000 weitere 213.600 Zigarretten der Marke Super Kings zu verbringen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die (nominell nur) aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die formal einwandfreie Begründung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsache, dass in den von der Verurteilung erfassten 14 Fällen der vom Angeklagten gelenkte LKW jeweils mit Zigarretten beladen war, wird von der Befüllung des Treibstofftanks nicht berührt. Indem die Beschwerde übergeht, dass das am 13. März 2000 ermittelte Gewicht der Schmuggelware von genau 300 kg eben jenem „Leergewicht" des Fahrzeuges gegenübergestellt wurde, das der Ermittlung des Schmuggelgutes (anhand der Gewichtsdifferenz zwischen diesem „Leergewicht" und dem jeweils gewogenen Gesamtgewicht) bei den restlichen Fahrten zugrundeliegt, aber nicht zugleich behauptet, dass der Treibstofftank des LKW an diesem Tag leer war (vgl im Übrigen S 245, 247), erweist sie sich unter dem Gesichtspunkt einer Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5) als unschlüssig. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO) und der - unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) - Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Dieses kann den zwar aktenkundigen (§ 119 ff), im Ersturteil jedoch fehlenden Berechnungsgrundlagen ohne Aufhebung des Strafausspruches Rechnung tragen (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO; vgl EvBl 1998/163). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.
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