OGH 13Os118/96

OGH13Os118/967.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Krassi K***** und Valentina D***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Angeklagten Krassi K***** und Valentina D***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Mai 1996, GZ 6 Vr 3189/95-70, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Krassi K***** und Valentina D***** wurden mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. März 1996, GZ 6 Vr 3189/95-62, des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden als Beteiligte nach §§ 12 dritte Alternative, 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt. Nach Verkündung des Urteils gaben sie beide (ebenso wie der Staatsanwalt) keine Rechtsmittelerklärung ab (S 129, 131), meldeten jedoch rechtzeitig (Postaufgabe von Montag dem 11.März 1996, Einlangen bei Gericht am 12. März 1996; siehe ON 64 a und anhängender Briefumschlag) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, ohne dabei einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung anzuführen, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO). Auch die nach Zustellung der Urteilsausfertigung (am 4.April 1996, siehe RSA S 3n), am 2.Mai 1996 zur Post gegebene (ON 69) und am 3.Mai 1996 bei Gericht eingelangte "Ausführung des Rechtsmittels" enthält eine solche Bezeichnung oder Hinweisung auf gesetzliche Nichtigkeitsgründe nicht.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbe- schwerde gemäß § 285 a Z 2 StPO zurück (ON 70). Die dagegen gerichtete, die Überprüfung des Urteils auf gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe anstrebende Beschwerde ist nicht im Recht.

Die Zurückweisung der (vom Verteidiger ausdrücklich aufrecht belassenen, nicht ausgeführten, siehe S 4p) Nichtigkeitsbeschwerde durch den Vorsitzenden erfolgte mit durch die Aktenlage gedeckter rechtsrichtiger Begründung. In eine meritorische Erörterung der Frage, ob durch das Erstgericht das Strafgesetz zum Nachteil der Angeklagten unrichtig angewendet wurde, war nicht einzutreten, weil § 290 Abs 1 StPO eine derartige Prüfung allein "aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde" vorsieht, im vorliegenden Fall aber bloß über eine Beschwerde nach § 285 b Abs 2 StPO zu befinden war (SSt 56/83).

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