Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth Z***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Klagenfurt mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten Dritte unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Beweismittel zu Überweisungen auf ein Konto des Betriebsrates der N***** GesmbH bei der B***** AG mit der Nr ***** verleitet, wodurch die genannte Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft am Vermögen um mehr als 50.000 Euro geschädigt wurde, und zwar
1. von 31. Juli 1992 bis 29. Februar 1996 in dreizehn Fällen Angestellte der B***** AG und der L***** AG (nun: H***** AG), durch Vorlage von Überweisungsaufträgen, die sie mit der Nummer des Betriebsratskontos als Empfängerkonto versehen hatte, zur Überweisung von Rechnungsbeträgen zugunsten dieses Kontos anstelle der Konten der in den Zahlungsanweisungen der Geschäftsleitung der genannten Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft angeführten Empfänger (Schaden: 201.379,39 Euro);
2. von 1. April 1997 bis 27. Oktober 1997 in 41 Fällen die Geschäftsführung oder Angestellte der N***** GesmbH durch Vorlage von Zahlungsanweisungen, die sie mit der Nummer des Betriebsratskontos als Empfängerkonto versehen hatte und die von ihr als Sachbearbeiterin gefertigt wurden oder von auf diese Weise unrichtig ausgefüllten Umsatzlisten an „Kreditoren" zur Veranlassung von Überweisungen zugunsten des Betriebsratskontos anstelle der Konten der in den Zahlungsanweisungen angeführten Empfänger (Schaden: 181.069,75 Euro).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Den Antrag (Z 4) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zum Nachweis, dass die Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig „bzw vermindert" zurechnungsfähig war (S 54/II), hat das Erstgericht unter Hinweis auf Angaben der Angeklagten, wonach sie im Tatzeitraum nicht psychiatrisch oder psychologisch behandelt wurde und mangels Hinweises, dass sie ihren Berufspflichten als Leiterin der Buchhaltung der Geschädigten nicht im üblichen Ausmaß nachgekommen wäre (S 56/II), zu Recht abgelehnt. Angesichts dessen bildete auch ein - die Angeklagte zu den Angaben über ihren intakten Geisteszustand veranlassender - Passus in einem undatierten ärztlichen Attest (Beilage 1 zur ON 54), wonach der Verdacht auf eine schwere Autoimmunvaskulitis mit Befall des Gehirns bestehe, keinen Hinweis für die Annahme, die Angeklagte wäre in den Jahren 1992 bis 2000 nicht diskretions- und dispositionsfähig gewesen. Im Übrigen ließ der Antrag nicht erkennen, welche tatsächlichen im Verfahren hervorgekommenen Umstände es einem Sachverständigen erlauben könnten, zu den für den rechtlichen Schluss auf Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit erforderlichen Sachverhaltsannahmen zu gelangen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 347). Soweit die Rüge aus Z 5 reklamiert, es hätte zu Angaben der Angeklagten in Betreff der angeführten Diagnose, wonach sie unter starken Kopfschmerzen, Müdigkeit, Drehschwindel sowie Sehstörungen leide, im abweislichen Zwischenerkenntnis Stellung genommen werden müssen, wird verkannt, dass Bezugspunkt der in Anspruch genommenen Mängelrüge die Feststellungs- und Begründungsebene urteilsmäßiger Erledigungen, nicht aber die Begründung eines Erkenntnisses nach § 238 StPO ist.
Mit der aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Behauptung fehlender Anhaltspunkte für einen Bereicherungsvorsatz der Angeklagten und unterbliebener Klärung, „welche dritte Person allenfalls unrechtmäßig bereichert wurde", sowie ferner der Kritik, dem Urteil könne angesichts der durch das Beweisverfahren nicht gedeckten Feststellung, die Angeklagte habe dritte Personen durch Zueignung der Geldbeträge unrechtmäßig bereichert, nicht entnommen werden, „worin der Gerichtshof die als erwiesen angenommenen tatbestandsbildenden Umstände objektiver und subjektiver Natur erblickt", werden weder Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufgezeigt noch Rechtsfehler prozessordnungskonform dargetan. Solcherart wird vielmehr bloß versucht, die mängelfreien Konstatierungen zum auf den Eintritt der Bereicherung einer dritten Person zufolge der kriminellen Machenschaften der Angeklagten gerichteten Vorsatz (US 8, 12) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung mit unsubstantiierten Behauptungen ohne Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe in Frage zu stellen und zudem nicht erklärt, weshalb eine nähere Kenntnis der Identität der durch die betrügerische Aktivität der Angeklagten bereicherten Person hier für die Lösung der Schuld- und Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass das Tatbestandselement des Bereicherungsvorsatzes allein die innere Tatseite betrifft. Ob, gegebenenfalls bei wem eine Bereicherung eintritt, ist daher unerheblich (Kirchbacher/Presslauer, WK² § 146 [2006] Rz 118).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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