OGH 13Os117/25t

OGH13Os117/25t11.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Smole LL.M. in der Finanzstrafsache gegen A* A* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Amts für Betrugsbekämpfung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 12. Juni 2025, GZ 4 Hv 112/24v‑54, ferner über die Beschwerden der genannten Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Erteilung von Weisungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00117.25T.0211.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Finanzstrafsachen

 

Spruch:

 

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den je die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffenden Schuldsprüchen B und D wegen jeweils mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, demgemäß auch im jeweiligen Strafausspruch der Genannten sowie der zugleich ergangene Beschluss auf Erteilung von Weisungen aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wels verwiesen.

Mit den auf die Schuldsprüche B und D bezogenen Teilen ihrer Nichtigkeitsbeschwerden, mit ihren Berufungen und mit ihren Beschwerden werden die Angeklagten ebenso auf die Aufhebung verwiesen wie die Staatsanwaltschaft und das Amt für Betrugsbekämpfung mit ihren Berufungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten im Übrigen werden zurückgewiesen.

Den Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden und die amtswegige Maßnahme von Bedeutung – A* A*, E* A* und H* A* jeweils eines Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit c FinStrG „idF BGBl I Nr 118/2015“ (A 1 bis 4 und 6) sowie je mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A 5 und C) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (B und D) schuldig erkannt.

[2] Danach haben im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG [US 7 f und 20]) im Zuständigkeitsbereich des (nunmehr) Amtes für Betrugsbekämpfung (§ 58 Abs 1 lit b FinStrG, bis zum 31. Dezember 2020 des Finanzamts Grießkirchen Wels [insbesondere US 7 f und 10]) vorsätzlich Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt, indem sie Inlandslieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen auswiesen, nämlich

(A) A* A* und H* A* als faktische Geschäftsführersowie E* A* als unternehmensrechtlicher Geschäftsführerder Z* * GmbH unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten jeweils durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung, und zwar

1) für das Jahr 2013 um 232.700 Euro,

2) für das Jahr 2014 um 237.315,19 Euro,

3) für das Jahr 2015 um 232.692 Euro,

4) für das Jahr 2016 um 249.442,54 Euro,

5) für das Jahr 2017 um 232.844,12 Euro und

6) für das Jahr 2018 um 213.682,28 Euro,

wobei sie die Taten zu 1 bis 4 und 6 unter Verwendung falscher Beweismittel, nämlich sogenannter Scheinrechnungen begingen, indem sie (im Urteil näher bezeichnete) Ausgangsrechnungen, denen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen zugrunde lagen, erstellten oder erstellen ließen, bereit hielten und bei der finanzbehördlichen Außenprüfung vorlegten (US 7),weiters

(B) A* A* und H* A* als faktische Geschäftsführersowie E* A* als unternehmensrechtlicher Geschäftsführerder Z* * GmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen „für die Monate Jänner 2019 bis März 2019“ um „insgesamt EUR 177.892,81“, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, sowie

(C) A* A*, H* A* und E* A* als faktische Geschäftsführerder A* KG unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten jeweils durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung, und zwar

1) für das Jahr 2019 um 13.323,30 Euro und

2) für das Jahr 2020 um 42.282,10 Euro, ferner

(D) A* A*, H* A* und E* A* als faktische GeschäftsführerderA* KG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen „für die Monate Jänner 2021 bis Dezember 2021“ um „insgesamt EUR 10.933,40“, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO gestützten (in einem Schriftsatz gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A*.

Zur amtswegigen Maßnahme:

[4] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem angefochtenen Urteil – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – in den die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffenden Schuldsprüchen B und D nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit (aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet, die den genannten Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).

[5] § 33 Abs 2 lit a FinStrG pönalisiert Umsatzsteuerverkürzungen, soweit diese unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen bewirkt werden. Solche Voranmeldungen hat ein Unternehmer (§ 2 Abs 1 UStG) gemäß § 21 Abs 1 erster Satz UStG grundsätzlich spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG werden somit in Bezug auf Voranmeldungszeiträume begangen, sodass sachverhaltsmäßig hinsichtlich jedes solchen Zeitraums (unabhängig von der Höhe des Hinterziehungsbetrags) eine selbständige Tat (§ 21 Abs 1 FinStrG) vorliegt. Ein Schuldspruch nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG muss sich daher stets auf einen konkreten Kalendermonat beziehen (zum Ganzen Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 10 sowie FinStrG § 33 Rz 12 je mwN, RIS-Justiz RS0118311 [insbesondere T2, T5 und T6] sowie RS0124712 [T9]).

[6] Den sich daraus ergebenden Feststellungserfordernissen genügen die zu den Schuldsprüchen B und D getroffenen Urteilskonstatierungen, die – ohne Differenzierung nach einzelnen Kalendermonaten – für den Zeitraum Jänner bis März 2019 (B) und Jänner bis Dezember 2021 (D) jeweils bloß pauschal die jährlich insgesamt verkürzten Abgabenbeträge nennen (US 3 f und 7 f), nicht. Sie lassen nämlich nicht erkennen, ob hinsichtlich jedes einzelnen Entrichtungszeitraums (hier eines Kalendermonats) abgabenrechtliche Pflichten verletzt wurden und eine Verkürzung an Umsatzsteuer von mehr als „null“ bewirkt wurde (dazu Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 13 mwN, RIS-Justiz RS0124713).

[7] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Tenor ersichtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).

[8] Der die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* betreffende – im Übrigen verfehlt in die Urteilsausfertigung aufgenommene (RIS-Justiz RS0126528 und RS0086112 [T3]) – Beschluss auf Erteilung von Weisungen nach § 26 Abs 2 erster Satz FinStrG war im Hinblick darauf ebenso zu kassieren.

[9] Im Umfang der Aufhebung war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.

[10] Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerden gegen die von Amts wegen aufgehobenen Schuldsprüche B und D richten, sind sie auf die Kassation zu verweisen.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* im Übrigen:

[11] Dem zu den Schuldsprüchen A erhobenen Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) – der im Übrigen die Gesamtheit der Erwägungen der Tatrichter zur konstatierten faktischen Geschäftsführereigenschaft (zum Begriff RIS-Justiz RS0119794) der Angeklagten A* A* und H* A* (US 7 ff und 15 ff) außer Acht lässt (siehe aber RIS-Justiz RS0119370) – zuwider ließ das Erstgericht die Angaben der Zeugin * D* nicht unberücksichtigt (US 19 f). Dass das Schöffengericht aus diesem Verfahrensergebnis nicht den von den Angeklagten A* A* und H* A* gewünschten Schluss einer Verneinung deren Täterschaft zog, begründet keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0098400 [insbesondere T8 bis T11]).

[12] Nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall) blieben die (zu den Schuldsprüchen A und C) bekämpften Konstatierungen zur (Mit-)Täterschaft der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen oder deren Veranlassung (US 2 f und 7 f). Vielmehr wurden sie – von der Rüge prozessordnungswidrig (erneut RIS-Justiz RS0119370) missachtet – ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0118317) aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen erschlossen (US 15 ff [20]).

[13] Wer die den von den Schuldsprüchen A 1 bis 4 und 6 umfassten Abgabenerklärungen zugrunde liegenden „Scheinrechnungen“ erstellt hat, die die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* nach den erstgerichtlichen Konstatierungen zur Vorlage an die Abgabenbehörde bereithielten (US 7), ist – weil § 39 Abs 1 lit a FinStrG darauf nicht abstellt (zum Tatbestandsmerkmal „unter Verwendung“ falscher Beweismittel eingehend Lässig in WK2 FinStrG § 39 Rz 6 mwN) – weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0106268).

[14] Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zur faktischen Geschäftsführereigenschaft der Angeklagten A* A* und H* A* (US 7) releviert und zu deren Untermauerung – unter Außerachtlassung der Gesamtheit der diesbezüglichen erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 14 ff [17 ff], siehe aber RS0117446 [insbesondere T1, T3 und T5]) – einzelne Passagen der (vom Schöffengericht ohnedies berücksichtigten [US 14 ff]) Aussagen der Zeugen * K*, * Y*, * G*, * D* und * B* isoliert hervorhebt (siehe aber RIS-Justiz RS0116504), diese eigenständig bewertet und daraus für den Beschwerdestandpunkt günstige Schlüsse zieht, verfehlt sie den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099674). Vielmehr wendet sie sich mit dieser Argumentation nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[15] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* im Übrigen waren daher – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[16] Hinzugefügt sei, dass in Bezug auf die bestandskräftigen Schuldsprüche A 1 bis 4 und 6 die Normenlage zum Urteilszeitpunkt – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung – nicht günstiger war als das Tatzeitrecht, sodass das Erstgericht zu Recht (§ 4 Abs 2 FinStrG) Letzteres angewendet hat (US 22). Diese Tatzeitfassung ist jedoch, weil die hier aktuelle Qualifikationsnorm des § 39 Abs 3 lit c FinStrG seither (nur) mit BGBl I 2019/62 geändert wurde, die der letzteren (zum Urteilszeitpunkt geltenden) Fassung vorangehende, sodass die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* (richtig, jedoch ohne Nachteil für die Angeklagten im Sinn des § 290 StPO) jeweils des Verbrechens des Abgabenbetrugs nach §§ 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a, Abs 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62 (anstelle idF BGBl I 2015/118) schuldig zu erkennen gewesen wären (dazu instruktiv 13 Os 126/21k [Rz 28]).

[17] Mit ihren Berufungen und mit ihren (impliziten) Beschwerden (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) gegen die Erteilung von Weisungen waren die Angeklagten A* A*, E* A* und H* A* ebenso auf die Kassation zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft und das Amt für Betrugsbekämpfung mit ihren Berufungen.

[18] Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (RIS‑Justiz RS0101558), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte