Spruch:
Das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Februar 2012, GZ 39 Hv 158/11y-26, verletzt § 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen durch diese Entscheidung unberührt bleibt, wird im Schuldspruch III/2/b und demgemäß im Jürgen Le***** betreffenden Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.
Mit ihrer den Angeklagten Jürgen Le***** betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. Februar 2012, GZ 39 Hv 158/11y-26, wurde - soweit vorliegend von Relevanz - Jürgen Le***** des Vergehens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt (III/2/b).
Danach hat er von 10. Mai 2010 bis 24. Juni 2010 zur Ausführung der strafbaren Handlung des Franz L*****, der als Geschäftsführer der K***** Gesellschaft mbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem genannten Unternehmen einen Vermögensnachteil in einem 3.000 Euro übersteigenden Betrag von insgesamt 36.200 Euro zugefügt hat, indem er vom 10. Mai 2010 bis zum 24. Juni 2010 in den im Urteil einzeln bezeichneten Fällen (II/1) vom Konto des Unternehmens Überweisungen auf das Konto der Ehegattin des Jürgen Le***** ohne Gegenleistung durchführen ließ, dadurch sonst beigetragen, dass er die Geldbeträge vereinbarungsgemäß behob und Franz L***** übergab.
Nach den zu diesem Urteilssachverhalt getroffenen weiteren Konstatierungen wurde Franz L***** im Jahr 2002 alleiniger Gesellschafter der M***** GmbH, die am 30. Juni 2003 die K***** GmbH erwarb (US 8).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO hat das Gericht in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung - unter anderem - anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen angenommen hat, zum objektiven Tathergang somit den für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentlichen Sachverhalt (Danek, WK-StPO § 270 Rz 30).
Bei einer zu Lasten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangenen Untreue ist nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft maßgebend; ist der Täter allerdings (Geschäftsführer und zugleich) einziger Gesellschafter, dann ist bei wirtschaftlicher Betrachtung durch die Schädigung der Gesellschaft ein Schaden bei einem „anderen“ nicht eingetreten (RIS-Justiz RS0094723; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 37).
Eine auf den Tatzeitraum bezogene Aussage zu den Eigentumsverhältnissen an der K***** GmbH lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Demnach ist eine abschließende Beurteilung, ob durch das Verhalten des Franz L***** ein § 153 StGB zu unterstellender Vermögensnachteil eingetreten ist, nicht möglich, weshalb auch für die inkriminierten Beitragshandlungen des Jürgen Le***** keine taugliche Subsumtionsbasis vorliegt.
Da sich der aufgezeigte Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten Le***** ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 292 letzter Satz StPO veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
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