Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Titan S***** wurde des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider in der Absicht, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen jeweils großer Mengen (§ 28 Abs 6 SMG; US 4 f) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, (nach den Urteilsgründen trotz eines - nicht als Undeutlichkeit gerügten - Schreibfehlers in US 4 deutlich genug ersichtlich [vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19]) von Jänner oder Februar 2001 bis 17. Mai 2002 in Graz Suchgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Gesamtmenge, nämlich insgesamt rund 1055 g eines Heroin- und 715 g eines Kokaingemisches durch zahlreiche Übergaben für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Heroin- oder Kokainportionen an namentlich genannte Abnehmer in Verkehr gesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Indem die aus § 281 Abs 1 Z 5 (vierter Fall) StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit ihrem Vorwurf, die getroffenen Feststellungen entbehrten "jeder Deckung in den Beweisergebnissen", nicht Maß an den umfänglich angestellten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter nimmt, verfehlt sie die erforderliche Ausrichtung am Verfahrensrecht (WK-StPO § 281 Rz 455) und konnte daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden, was die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge hat (§ 285i StPO). Die erst nachträglich in Form einer Anregung des Angeklagten zu amtswegigem Vorgehen vorgetragene Behauptung einer Verletzung des sogenannten Doppelverwertungsverbotes bedurfte keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (WK-StPO § 285i Rz 6). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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