OGH 13Os114/93

OGH13Os114/9325.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 1.Juni 1993, GZ 15 Vr 138/93-9, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Mittermayer zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef T***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.März 1993 in Tautendorf seiner ehemaligen Pflegemutter Theresia R***** durch Einbruch in deren Haus insgesamt 540 S aus einer Geldbörse, aus einer Sparbüchse, die er durch Wegreißen des Bodens mit einer Schere aufgebrochen hatte, und aus einem "Fastenwürfel" mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene, auf den § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Das Erstgericht hat in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 258 Abs 2 StPO) die mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpfte Feststellung, der Beschwerdeführer habe entgegen seiner Verantwortung bereits zum Zeitpunkt des Einbruchs in das Gebäude mit Diebstahlsvorsatz gehandelt, frei von gerügten Mängeln begründet. Die Rüge nimmt nur auf einen Teil der Urteilsbegründung Bezug, nämlich auf jenen, mit dem das Erstgericht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus seiner in Ansehung des Umfanges der Diebsbeute wechselnden Verantwortung schloß, läßt jedoch die weiteren diesbezüglichen Beweiswürdigungsüberlegungen (US 6) außer acht.

Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) versagt. Für die Qualifikation eines Diebstahls nach dem § 129 Z 2 StGB ist unter anderem vorausgesetzt, daß der Täter ein Behältnis aufbricht, nicht aber, daß dieses mit einer Sperrvorrichtung versehen ist. Erforderlich ist lediglich, daß das Behältnis verschlossen ist und sein Inhalt nur auf die in der zitierten Gesetzesstelle beschriebene Weise erlangt werden kann.

Da die im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen verschlossene Sparbüchse vom Beschwerdeführer durch gewaltsames Wegreißen des Bodens aufgebrochen wurde, hat das Erstgericht zu Recht die vorbezeichnete Qualifikation bejaht. Der Aussage der Bestohlenen zufolge weist im übrigen die Sparbüchse einen nur vom "Postboten" zu öffnenden Sperrmechanismus auf (AS 36), sodaß das Tatgericht, das diese Aussagen seinen Feststellungen zugrundegelegt hat (US 3, 5), ersichtlich ohnedies vom Vorhandensein einer Sperrvorrichtung ausgegangen ist.

Mit der Behauptung, bei Wegfall der Qualifikation nach dem § 129 Z 2 StGB wäre die Tat nur als Vergehen nach dem § 127 StGB zu beurteilen, übergeht die Beschwerde die Feststellungen über den Einbruch in das Gebäude und die damit gegebene Qualifikation nach dem § 129 Z 1 StGB.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über Josef T***** nach dem § 129 StGB (unter Anrechnung der Vorhaft) eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und wertete dabei das teilweise Geständnis, das Zustandebringen der Beute und deren geringen Wert als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatbegehung zum Nachteil der ehemaligen Pflegemutter, die zweimalige Qualifikation zum Einbruch, die mehrfachen einschlägigen, über die Rückfallsqualifikation hinausgehenden Vorstrafen und die Begehung während der Strafverbüßung.

Auch die eine Strafherabsetzung anstrebende Berufung versagt.

Den diesbezüglichen Ausführungen zuwider hat das Erstgericht die zweifache Qualifikation der Tat zum Einbruchsdiebstahl ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes als erschwerend herangezogen (Leukauf-Steininger, Komm3, RN 14a zu § 33 StGB) und die vernachlässigte Erziehung des Angeklagten infolge seines Alters und der strafrechtlichen Vorbelastung als Milderungsgrund abgelehnt (Leukauf-Steininger, aaO, RN 5; Mayerhofer-Rieder, StGB3, ENr 7a, beide zu § 34).

Auch die Tatbegehung zum Nachteil der früheren Pflegemutter ist bei der Strafbemessung, zwar nicht als besonderer Erschwerungsumstand, jedoch im Rahmen der personalen Täterschuld beachtlich, weil im Zuge der Bewertung nach dem § 32 Abs 2 StGB die darin zum Ausdruck kommende Charakterkomponente Einfluß auf die Einzeltatschuld entfaltet (vgl. Foregger-Kodek, StGB5, Anm II zu § 32).

Die Rechtsmittel mußten daher insgesamt erfolglos bleiben, wobei die Kostenentscheidung ihre Begründung in der angeführten Gesetzesstelle findet.

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