OGH 13Os113/92 (RS0099247)

OGH13Os113/9221.10.1992

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben ist. Daß dem Verteidiger, der zunächst nur für einen Mitangeklagten eingeschritten war, erst zu Beginn der Hauptverhandlung Vollmacht erteilt wurde und dem Verteidiger daher allenfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung speziell der Verteidigung des Beschwerdeführers zur Verfügung gestanden wäre, vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu bewirken.

Normen

StPO §281 Abs1 Z1a

13 Os 113/92OGH21.10.1992
11 Os 5/11mOGH06.10.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19921021_OGH0002_0130OS00113_9200000_001

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