Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. August 2002, GZ 032 E Hv 52/02b-41, verletzt, soweit damit dem Arbeitsmarktservice (AMS) als Privatbeteiligtem ein Betrag von 8.013,07 Euro zuerkannt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 47 Abs 1 und 369 Abs 1 StPO.
Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Umfang aufgehoben. Die Erklärung des AMS, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Roland S***** wurde mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. August 2002, GZ 032 E Hv 52/02b-41, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies wurde gemäß § 369 Abs 1 StPO dem Privatbeteiligten Arbeitsmarktservice ein Betrag von 8.013,07 Euro zugesprochen.
Dem Inhalt des Schuldspruches zufolge hat Roland S***** in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig Angestellte des Arbeitsmarktservice durch sein Auftreten als redlicher Antragsteller unter Verschweigung seiner Einkünfte aus seiner Tätigkeit im Club "*****" in Wien *****, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Gewährung einer Arbeitslosenunterstützung von täglich 470,90 S von Anfang Juni 2001 bis zum 30. November 2001 und eines Pensionsvorschusses vom 1. Dezember 2001 von 310 S und ab 1. Jänner 2002 von 23,38 Euro täglich bis 28. Februar 2002 (ausgenommen den Zeitraum vom 28. Jänner 2002 bis zum 10. Februar 2002), verleitet, welche das Arbeitsmarktservice um 8.013,07 Euro schädigten.
Der dagegen von Roland S***** erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hat das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 1. Jänner 2003, AZ 23 Bs 365/02 (ON 47), nicht Folge gegeben. Der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche blieb unbekämpft.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Privatbeteiligtenzuspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. Ein solcher Entschädigungsanspruch kann nur in dem hiefür jeweils sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgesetzt werden.
Der hier vom Arbeitsmarktservice (AMS) geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz der von Roland S***** unberechtigt bezogenen Arbeitslosenunterstützung und Pensionsvorschüsse (§ 23 ALVG) ist öffentlichrechtlicher Natur. Über die Verpflichtung zum Rückersatz derartiger Leistungen (§ 25 ALVG) entscheidet die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, hier dessen Landesgeschäftsstelle Wien, durch Bescheid (§ 44 ALVG). Ein solcher Bescheid des Arbeitsmarktservice, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts handelt (vgl § 1 Arbeitsmarktservicegesetz/AMG BGBl 13/1994 in der jeweils geltenden Fassung), unterliegt der Anfechtung im hiefür vorgesehenen weiteren Instanzenzug (Verwaltungsweg) und kann schließlich auch durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden (13 Os 107, 108/01).
Die öffentlichrechtliche Natur der Forderung des Arbeitsmarktservice schloss eine Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg aus, das hierüber dennoch ergangene Adhäsionserkenntnis erweist sich damit als unzulässig.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung dem Verurteilten Roland S***** zum Nachteil gereicht, war das verfehlte Erkenntnis aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)