OGH 13Os113/00

OGH13Os113/008.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. November 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schwahofer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann K***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 6. April 2000, GZ 12 Vr 3753/99-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann K***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Oktober 1998 in Graz Egon K***** nach der Tat dabei unterstützte, von diesem (nach § 164 Abs 4 zweiter Satz qualifiziert) verhehlte 33.700 S zu verheimlichen, indem er das Geld in Kenntnis des Umstandes an sich nahm, dass auch K***** um dessen räuberische Herkunft wusste (womit dessen Verbot iS des § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB qualifiziert war).

Die nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5 erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht - gleich wie die Tatsachenrüge (Z 5a) - das umfassende Geständnis des Angeklagten, der unumwunden sein Wissen darum eingeräumt hatte, dass K***** das Geld entweder als Beute eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls, somit jedenfalls in Kenntnis von Umständen die eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafdrohung bedingen, übernommen hatte (Bd II, S 26 f). Wann die der Hehlerei des K***** vorgelagerte Tat begangen wurde, ist nicht entscheidend.

Aus Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 erster Fall, wird ein nicht ergangenes Urteil bekämpft, weil die kritisierte Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorgenommen wurde, während aus Z 10, gleichfalls prozessordnungswidrig, nur die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage gestellt werden.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Einer möglicherweise verfehlten rechtlichen Beurteilung der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. April 1989 zugrundeliegenden Delinquenz als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (§ 33 Z 2 StGB) kann dabei Rechnung getragen werden (Z 11 zweiter Fall, EvBl 1998/163).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.

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