Rechtssatz
Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem § 39 Abs 1, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.
Normen
GebAG §31 Z4
GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §39 Abs1
| 11 Os 144/01 | OGH | 06.11.2001 |
Auch; Beisatz: Hier: Verzeichnung von Kosten für nicht selbst beigestelltem Werkzeug (§ 31 Z 4 GebAG). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_001
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