OGH 13Os11/26f

OGH13Os11/26f27.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Edelmann in der Finanzstrafsache gegen * T* wegen eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 2. Oktober 2025, GZ 328 Hv 39/25s‑19.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00011.26F.0527.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Finanzstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* eines Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in B* (und solcherart bis 31. Dezember 2020 im Zuständigkeitsbereich des [ehemaligen] Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln sowie ab 1. Jänner 2021 im Zuständigkeitsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung [§ 58 Abs 1 lit b FinStrG idF BGBl I 2019/104]) als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der T* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar für die Kalendermonate

a) „Jänner bis Dezember 2017“ um „insgesamt 98.873,65 Euro“,

b) Oktober 2019 um 11.902,20 Euro,

c) November 2019 um 1.481,30 Euro,

d) Juni 2020 um 65.898,66 Euro,

e) Juli 2020 um 5.585,15 Euro,

f) Dezember 2020 um 45.319,38 Euro,

g) Jänner 2021 um 47.165,95 Euro,

h) Februar 2021 um 68.199,95 Euro,

i) März 2021 um 42.382,33 Euro,

j) Mai 2021 um 21.392,09 Euro,

k) Juni 2021 um 36.061,70 Euro,

l) August 2021 um 60.388,43 Euro,

m) Dezember 2021 um 51.296,74 Euro,

n) Jänner 2022 um 80.341,07 Euro,

o) März 2022 um 61.994,35 Euro und

p) Juni 2022 um 90.978,05 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die materielle Nichtigkeit nach § 281 Z 9 lit a und b StPO behauptende Beschwerde des Angeklagten.

[4] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).

[5] Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der T* GmbH (US 4 f)

-) vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Jahr 2017 um 98.873,65 Euro bewirkt, indem er – nach Einreichung von insgesamt eine Steuergutschrift von 75.998,21 Euro ergebenden Umsatzsteuervoranmeldungen im Kalenderjahr 2017 – die (eine Zahllast von 22.875,44 Euro ergebende) Umsatzsteuerjahreserklärung nicht zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist, sondern erst am 22. Jänner 2021 einreichte (US 6 ff), und

-) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die im Urteilstenor zu b bis p genannten Kalendermonate jeweils um die angeführten Beträge eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten (US 5 f und 7 f).

[6] Rechtsrichtig hätte das Erstgericht diesen Sachverhalt (zu a) als ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (zur Konkurrenz zwischen Abs 1 und Abs 2 lit a des § 33 FinStrG in Bezug auf die Umsatzsteuer siehe eingehend Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 18 mwN) und (zu b bis p) als mehrere Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu subsumieren gehabt (zum finanzstrafrechtlichen Tatbegriff in diesem Zusammenhang RIS-Justiz RS0118311 sowie Lässig in WK2 Vor FinStrG Rz 10). Die – von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpfte – verfehlte rechtliche Beurteilung des dargestellten Urteilssachverhalts als bloß ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (US 2 und 15) gereicht dem Angeklagten jedoch zum Vorteil (zur Beschwer des Angeklagten eingehend Ratz, WK-StPO § 282 Rz 14 ff), sodass insoweit eine amtswegige Maßnahme im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht in Betracht kommt.

[7] Davon ausgehend wendet sich die inhaltlich allein den Schuldspruch a bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegen die Feststellung einer für die (vom Erstgericht zu Gunsten des Angeklagten verfehlt vorgenommene) Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache (zur grundsätzlichen Funktion des strafbestimmenden Wertbetrags im FinStrG als Determinante des Strafrahmens siehe 13 Os 14/25w [Rz 15 ff]). Solcherart verfehlt sie ihr Ziel.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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