European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00112.20Z.0217.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, Urteil wurde Jannigje J***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie im September 2019 in R***** Gebhard B***** durch Verabreichen von Schlaf‑ und Schmerzmitteln vorsätzlich zu töten versucht.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO liegt ausschließlich bei in der Hauptverhandlung erfolgter Verletzung oder Missachtung einer der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen vor (RIS‑Justiz RS0099118 und RS0099088; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 193).
[5] Eine solche spricht die Verfahrensrüge (Z 4) mit der Behauptung einer Verletzung des § 160 Abs 2 dritter Satz StPO und ihrer Kritik am Verhalten einer Vertrauensperson bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht an.
[6] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470, 490).
[7] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse Beweise für die Schuld der Angeklagten vermisst (dazu RIS‑Justiz RS0117446).
[8] Durch den Hinweis auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten, die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Angeklagte Suizidgedanken gehegt und an Depressionen gelitten habe und an Beruhigungs- und Schmerzmittel gewöhnt gewesen sei, und die Angaben einer Zeugin, wonach Gebhard B***** zuletzt ungewohnt unordentlich gewesen sei, weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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