OGH 13Os112/20z

OGH13Os112/20z17.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strobl in der Strafsache gegen Jannigje J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 17. September 2020, GZ 26 Hv 13/20x‑124, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00112.20Z.0217.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, Urteil wurde Jannigje J***** des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat sie im September 2019 in R***** Gebhard B***** durch Verabreichen von Schlaf‑ und Schmerzmitteln vorsätzlich zu töten versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Urteil richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 4 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 4 StPO liegt ausschließlich bei in der Hauptverhandlung erfolgter Verletzung oder Missachtung einer der in dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählten – oder in (nach Inkrafttreten der StPO erlassenen) Nebengesetzen enthaltenen, ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit zu beobachtenden – Bestimmungen vor (RIS‑Justiz RS0099118 und RS0099088; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 193).

[5] Eine solche spricht die Verfahrensrüge (Z 4) mit der Behauptung einer Verletzung des § 160 Abs 2 dritter Satz StPO und ihrer Kritik am Verhalten einer Vertrauensperson bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht an.

[6] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470, 490).

[7] Diesen Anfechtungsrahmen verlässt die Tatsachenrüge (Z 10a), indem sie ohne Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse Beweise für die Schuld der Angeklagten vermisst (dazu RIS‑Justiz RS0117446).

[8] Durch den Hinweis auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten, die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Angeklagte Suizidgedanken gehegt und an Depressionen gelitten habe und an Beruhigungs- und Schmerzmittel gewöhnt gewesen sei, und die Angaben einer Zeugin, wonach Gebhard B***** zuletzt ungewohnt unordentlich gewesen sei, weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken im dargestellten Sinn.

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).

[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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