OGH 13Os110/96 (RS0105932)

OGH13Os110/966.11.1996

Rechtssatz

Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. Es kann daher durch eine im Gesetz (hier) gar nicht vorgesehene "Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht" das Recht (siehe Abs 3) der Person, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht beseitigt werden. Beseitigt doch nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und 2 StPO erwähnten Personen die Nichtigkeit ihrer etwaigen Aussage (Abs 5).

Normen

StPO §152 Abs1 Z4
StPO §152 Abs1 Z5
StPO §152 Abs2
StPO §157

13 Os 110/96OGH06.11.1996
13 Os 10/97OGH07.05.1997

nur: Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 (auch Abs 2) StPO bezeichneten Personen (hier: Mitarbeiter einer anerkannten Einrichtung zur psychosozialen Beratung und Betreuung) steht nicht zur alleinigen Disposition des Angeklagten. (T1)

13 Os 124/97OGH24.09.1997

Vgl auch; Beisatz: Das Entschlagungsrecht der im § 152 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Personen ist als Recht der dort Genannten (Abs 3 leg. cit) höchstpersönlicher Natur und unterliegt nicht der Disposition anderer. (T2)

15 Os 13/03OGH13.02.2003

Vgl auch; Beis wie T2

14 Os 93/04OGH10.08.2004

Vgl; Beisatz: Auf eine Entbindung der Zeugen von ihrer Verschwiegenheitspflicht kommt es nicht an. (T3)

14 Os 20/06gOGH11.07.2006

Vgl auch; Beis wie T3

11 Os 146/07sOGH18.12.2007

Auch; Beisatz: Nur ein Verzicht der in § 152 Abs 1 und Abs 2 StPO erwähnten Personen auf ihr dort genanntes Recht beseitigt die sonstige Nichtigkeit ihrer Aussage (§ 152 Abs 5 StPO; WK-StPO § 152 Rz 38). (T4); Beisatz: Hier: Verschwiegenheitspflicht eines Wirtschaftstreuhänders. (T5)

14 Os 104/08pOGH23.09.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Zur Verschwiegenheitspflicht nach § 15 Psychotherapiegesetz. (T6)

12 Os 189/10aOGH29.03.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: § 157 Abs 1 Z 2 StPO. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19961106_OGH0002_0130OS00110_9600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)