Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,
1. im Schuldspruch zu A I 5 und III 1 und 2,
2. im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie
3. im Zuspruch von 18.273 S an die Privatbeteiligten Karin F***** und von 36.448 S an die C*****
aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe und (teilweise) über die privatrechtlichen Ansprüche wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Entscheidung über die durch die kassatorische Entscheidung nicht erledigte Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen gemäß § 390 a StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftig gewordene Teilfreisprüche (B) enthält, wurde Ludwig L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, letzter Fall, StGB (A I 1-8), des Vergehens der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB (III 1 und 2) schuldig erkannt. Darnach hat er
A I in der Zeit vom 20.Juni 1992 bis 7.Dezember 1992 in Graz und anderen Orten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren (US 31 f) Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachstehend angeführte Personen durch die Vorspiegelung, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Vertragspartner zu sein, wobei er auch als "Generaldirektor der A*****-Gesellschaft mbH" auftrat, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die sie an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Gesamtschaden 200.000 S knapp übersteigt, und zwar:
1 am 23.Juli 1992 in Graz Berechtigte der Bank ***** AG zur Ausfolgung eines kurzfristigen Überziehungskredites in der Höhe von 100.000 S, wodurch das genannte Geldinstitut einen Schaden in der Höhe von 107.277 S erlitt,
2 am 19.August 1992 und 25.August 1992 in Aigen Dr.Erwin B***** zur Leistung einer Zahnbehandlung in einem Gesamtschadensbetrag von 3.865
S,
3 am 8.September 1992 in Graz Berechtigte der Firma D***** zur Gewährung einer Flugreise Graz-Innsbruck-Graz im Schadensausmaß von
3.760 S, wobei er sich als Generaldirektor der Firma A***** GesmbH ausgab,
4 am 26.September 1992 in Graz Berechtigte der Damenboutique "L*****" zur Herausgabe von Damenbekleidung im Gesamtwert von 3.380 S, wobei er einen nicht gedeckten Euroscheck ausstellte,
5 zwischen Ende Oktober und Anfang November 1992 in Graz Karin F***** und Helmut H***** zur Vermietung einer Luxus Limousine Mercedes Typ V 124 A samt Beistellung eines Fahrers für Fahrten nach Ungarn, Wien und innerhalb der Steiermark (ausstehende Leihgebühren 18.090 S), sowie zur Erbringung einer Taxifuhre in der Steiermark im Betrage von 183 S,
6 am 20.November 1992 in Graz Berechtigte des Hotels D***** zur Gewährung von Logis, Konsumation und Telefon, wodurch die Dr.Helmut W*****GesmbH einen Schaden in der Höhe von 1.038 S erlitt,
7 am 20.Juni und 21.Juni 1992 in Kapfenberg den Flugbetriebsleiter Helmut L***** zur Durchführung von insgesamt 3 Helikopterflügen in einem Gesamtwert von 9.771 S,
8 am 31.Juli 1992 in Graz Berechtigten der C*****, zur Auszahlung eines Kreditbetrages in der Höhe von 75.000 S, wodurch das genannte Geldinstitut einen 25.000 S übersteigenden Schaden erlitt;
II in der Zeit zwischen 25.Mai 1992 und 17.November 1992 in Graz bzw Budapest Berechtigten der Firma A***** in ihren Rechten auf Zuhaltung eines abgeschlossenen Vorvertrages bzw auf Erfüllung der in der Absichtserklärung vom 24.September 1992 festgehaltenen von ihm zu erbringenden Leistungen dadurch absichtlich einen Schaden zugefügt, daß er vorgab, gemeinsam mit der Fa. A***** eine Flugverbindung zwischen Graz und Budapest im Winter zu errichten, wobei er sich als Generaldirektor der Firma A*****-International ausgab und Berechtigten der Firma A***** ein gefälschtes Schreiben der ***** Sparkasse (Kopie) übergab, wonach auf ein Konto der Firma A***** International ein Betrag von 25 Millionen Schilling anläßlich der Gesellschaftsgründung A***** gutgeschrieben sei und sie mithin durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, die den Schaden herbeiführte, nämlich zur Erbringung von unbegründeten Post-, Telefon- und Zeitaufwendungen im Hinblick auf die zu errichtende Fluglinie verleitet,
III die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, nämlich die ihm durch die Eröffnung des (Giro-)Kontos Nr 0882-60294 und die Ausstellung der Scheckkarte mit Bankomatfunktion, Nr 178.700, eingeräumte Verfügungsbefugnis über das Vermögen der C***** dadurch wissentlich mißbraucht und dem genannten Unternehmen einen Vermögensnachteil von insgesamt 36.448 S zugefügt, daß er
1 am 30.Juli 1992 und 31.Juli 1992 insgesamt 5 Schecks über eine Gesamtsumme von 11.448 S ausstellte und unter Verwendung der Scheckkarte einlöste, obwohl sein Konto keine Deckung aufwies,
2 in der Zeit vom 2.August 1992 bis 7.August 1992 in 5 Angriffen unter Verwendung der genannten Scheckkarte mit Bankomatfunktion Beträge von jeweils 5.000 S vom Bankomaten behob, ohne daß sein Konto bei der C***** eine entsprechende Deckung aufwies (Vermögensnachteil der C***** 25.000 S).
Gegen den Schuldspruch richtet sich die zu Protokoll gegebene (§ 285 a Z 3 StPO), auf die Z 3, 4, 5, 5 a sowie 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die vom bestellten Verfahrenshelfer teilweise "neu formuliert" wurde (vgl Foregger-Kodek6 Erl IV zu § 285 a StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil berechtigt.
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des § 221 Abs 1 StPO, weil ihm der Strafantrag vom 25.Oktober 1993, beinhaltend die (späteren) Schuldspruchfakten A I 8 und III 1 und 2, nicht zugestellt wurde, er vielmehr von deren Einbeziehung erst in der Hauptverhandlung erfahren habe; sein diesbezüglicher Protest (vgl S 242/IV) sei unbeachtet geblieben.
Richtig ist zwar, daß der in Rede stehende Strafantrag dem Beschwerdeführer nicht gesondert zugestellt wurde (siehe ON 187/III). Doch hat der Staatsanwalt am Beginn der Hauptverhandlung den Inhalt dieses Strafantrages vorgetragen und solcherart den Beschwerdeführer, der zu den bezüglichen Fakten bereits vom Untersuchungsrichter eingehend vernommen worden war (siehe ON 4 in ON 187/III) im Sinne des § 263 Abs 1 StPO auch dieser (weiteren) Taten, die keineswegs unter ein strengeres als das Strafgesetz fielen, das auf die in der Anklageschrift angeführten strafbaren Handlungen anzuwenden war, beschuldigt. Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung ist aber eine Vorbereitungsfrist gemäß § 221 Abs 1 StPO nicht geboten (Mayerhofer/Rieder StPO3 ENr 22 zu § 221). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nicht einmal andeutungsweise aufzuzeigen vermocht, inwiefern er durch die Einbeziehung der ihm längst bekannten Fakten des Strafantrages im Sinn des § 281 Abs 3 StPO benachteiligt worden sein soll; ein solch nachteiliger Einfluß ist vielmehr zu verneinen.
Bezüglich des Faktums nach § 108 Abs 1 StGB (A II) rügt der Beschwerdeführer die gegen seinen Widerspruch vorgenommene Verlesung der Aussage des Zeugen H*****. Diese Verlesung erfolgte indes zu Recht, konnte der genannte Zeuge doch wegen Krankheit nicht persönlich zur Hauptverhandlung erscheinen (vgl S 282/IV). Im übrigen wird die Aussage des Zeugen H***** im wesentlichen durch die Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr.G***** und durch die vom Erstgericht verwerteten Urkunden bekräftigt.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung von Verteidigungsinteressen, weil das Erstgericht die Aufnahme mehrerer von ihm beantragter Beweise abgelehnt habe; auch diese Rüge ist weitgehend verfehlt:
Die Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverstädigen beantragte der Beschwerdeführer zum Beweis dafür, daß die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg über 100.000 S (Faktum A I 1) nicht von ihm stamme; ferner begehrt er in diesem Zusammenhang die Vernehmung mehrerer Zeugen sowie die Aufnahme anderer Beweise zum Nachweis dafür, daß er sich am 23.Juli 1992, dem angeblichen Auszahlungsdatum nicht in Graz aufgehalten habe. Diese Beweisaufnahmen wurden zu Recht verweigert. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst die Entgegennahme des in Rede stehenden Geldbetrages und - entgegen den Beschwerdeausführungen auch die Unterfertigung des bezughabenden Beleges - ausdrücklich eingestanden hat (wenngleich er nicht von einem Darlehen, sondern von Provisionszahlungen und von Blancofertigung spricht, siehe S 227 z verso/I), haben auch die Zeugen Mag.R***** (ON 31/I iVm S 259 ff/IV) und B***** (ON 32/I iVm S 266 ff/IV) bezeugt, daß sie mit dem Beschwerdeführer in der ***** Bank verhandelt haben, worauf der in Rede stehende Betrag ausbezahlt wurde. Die bei dieser Sachlage gebotene Aufklärung, inwiefern dessenungeachtet ein dem Beweisthema entsprechendes Ergebnis zu erwarten war, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Im übrigen würde ein bloß anderer Tag der Kontobelastung oder der Vorsprache an der angenommenen betrügerischen Herauslockung der 100.000 S nichts ändern.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausführung in seine Privatwohnung zwecks Beischaffung diverser Unterlagen (siehe dazu S 292/IV) hat das Erstgericht zu Recht abgewiesen, weil schon einmal ein Ausgang aus der Haft bewilligt worden war und die begehrte Beweisaufnahme im übrigen Umstände betraf, welche das Schöffengericht nicht in Frage gestellt hat (siehe dazu S 304 f/IV).
Die zum Beweis, daß der Beschwerdeführer über ein entsprechende Deckung aufweisendes (anderes) Girokonto verfügte, beantragte Erhebung bei der C***** war nicht geboten, weil der Beschwerdeführer in bezug auf das davon betroffene Faktum A I 4 ungeachtet des Zutreffens seiner Behauptung jedenfalls betrügerisch handelte. Der als Gegenleistung für die erhaltene Ware übergebene Scheck war nicht gedeckt und hat der Beschwerdeführer auch in der Folge nichts zur Schuldtilgung unternommen.
Berechtigung kommt der Verfahrensrüge jedoch insoweit zu, als sie in der Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen H***** eine Urteilsnichtigkeit begründende Verletzung von Verteidigungsinteressen erblickt (Z 4). Dieser Zeuge war zum Beweis dafür geführt worden, daß die im Schuldspruch zu Punkt A I 5 angeführten Außenstände tatsächlich nicht mehr unberichtigt aushafteten, weil der Beschwerdeführer die bei H***** in Anspruch genommenen Leistungen sogleich bezahlt hatte (S 291/IV). Das Erstgericht hat die Vernehmung dieses Zeugen deshalb unterlassen, weil die Zustellung der Ladung nicht ausgewiesen war (S 278/IV) und die ehemalige Lebensgefährtin des Genannten, die (mit-)betrogene Privatbeteiligte Karin F***** bekanntgegeben hat, daß sich H***** in Südafrika aufhalte und sie nicht sagen könne, wann er zurückkomme (S 275/IV). Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß F***** aber auch bekannt gab, daß sie "die genaue Adresse des Herrn H***** in Südafrika zu Hause aufgeschrieben habe" (S 277/IV). Da die Relevanz des geltend gemachten Beweisthemas außer Zweifel steht, wäre das Erstgericht verhalten gewesen, entweder zu eruieren, wann mit der Rückkehr des Zeugen H***** nach Österreich zu rechnen ist oder eine Vernehmung im Rechtshilfeweg in die Wege zu leiten. Die vom Erstgericht für die Abweisung dieses Beweisantrages angeführte Begründung, der Zeuge H***** halte sich unbekannten Ortes in Südafrika auf und könne nicht stellig gemacht werden (S 306/IV), ist daher mit dem Gesagten unvereinbar.
Die Aufhebung des Schuldspruches zu Punkt A I 5 samt des dazugehörigen Zuspruches an die Privatbeteiligte Karin F***** ist sohin unvermeidbar; aus diesem Grunde erübrigt es sich, auf die Verfahrensrüge in bezug auf den Zeugen Peter W*****, der gleichfalls zu diesem Faktum geführt wurde, näher einzugehen.
In bezug auf die begehrte Einvernahme des Zeugen Oskar S***** wie auch auf Beischaffung von Geschäftsunterlagen der Firma L***** (S 292/IV) kann der erstrichterlichen Begründung des Ablehnungsbeschlusses durchaus beigepflichtet werden (S 306 f/IV, siehe auch S 235/IV). Dies gilt auch für die begehrte Beweisaufnahme zum Schuldspruch II (§ 108 Abs 1 StGB), deren überwiegend mangelnde Relevanz das Schöffengericht zutreffend herausgestrichen hat (S 307 f/IV). Soweit durch den Zeugen S***** sowie durch Unterlagenbeischaffung der Sache nach das Vorhandensein eines präsenten Deckungsfonds bewiesen werden sollte, scheitert dies außerdem schon daran, daß einem solchen weder beim Betrug noch bei der Untreue rechtliche Bedeutung zukommt.
Keiner weiteren Erörterung bedarf schließlich der bloße Hinweis auf den angeblich (s S 298/V) zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung an den Präsidenten des Gerichtshofes adressierten Ablehnungsantrag betreffend den Vorsitzenden des Erstgerichtes (S 240 f/IV), weil solcherart von vornherein keine Urteilsnichtigkeit dargetan wird.
Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich weitestgehend im Aufzeigen unmaßgeblicher Verfahrensdetails sowie in substanzloser Wiedergabe des Gesetzestextes und in der Bekämpfung der formell einwandfreien erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Lediglich dem Vorbringen zu den Fakten A III 1 und 2 ist Berechtigung nicht abzusprechen:
Bei der zu beiden Fakten getroffenen Annahme fehlender Deckung des Kontos des Angeklagten setzt sich das Erstgericht, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, darüber hinweg, daß dieser am 30.Juli 1992 dem Girokonto einen Betrag von 35.000 S (Gutbuchung) zukommen ließ (siehe US 19 oben). Der Umstand, daß der Beschwerdeführer am nächsten Tag über dieses Konto einen Kredit von 75.000 S ausbezahlt erhielt, dessen Nichtrückzahlung ihm zu A I 8 gesondert als Betrug angelastet wird, ist ohne Zusammenhang zum Untreuevorwurf (vgl auch ON 267). Die Nichtbeachtung dieses Umstandes bewirkt die Mangelhaftigkeit der Urteilsbegründung (Z 5) zu Punkt A III und sohin die Aufhebung dieses Schuldspruches.
Die das Faktum A I 1 betreffende Tatsachenrüge (Z 5 a) hingegen geht ins Leere, weil sich aus den Akten insbesondere im Hinblick auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Mag.R***** und B***** keine Bedenken gegen den Schuldspruch ergeben.
Die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Rechtsrüge entbehrt mangels hinreichender Konkretisierung bzw Festhalten am Urteilssachverhalt zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.
Gleiches gilt für die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, da die Rüge fehlender Feststellungen zur Frage des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue in bezug auf das Faktum A I 4 negiert, daß die im übrigen augenscheinlich ohne Zutun des Beschwerdeführers erfolgte Schadensgutmachung erst nach der Anzeigeerstattung vom 16.Oktobert 1992 erfolgte (S 43 ff/I iVm S 331 f/I).
Der Einwand fehlender inländischer Gerichtsbarkeit in bezug auf das Faktum nach § 108 Abs 1 StGB schließlich setzt sich darüber hinweg, daß Tathandlungen auch im Inland gesetzt wurden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung teils durch Zurückweisung (§ 285 d StPO), teils durch teilweise Aufhebung des Schuldspruches (§ 285 e StPO) zu erledigen. Demzufolge war auch der Strafausspruch und die (teilweise) auf den kassierten Schuldsprüchen beruhenden Privatbeteiligtenzusprüche aufzuheben und der Angeklagte mit seiner diesbezüglichen Berufung darauf zu verweisen. Über die noch unerledigte Berufung gegen den Ausspruch über (weitere) privatrechtliche Ansprüche aber hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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