OGH 13Os11/03

OGH13Os11/0319.2.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Solaman Hasu H***** und andere wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Solaman Hasu H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 25. November 2002, GZ 10 Hv 40/02w-80, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochten Urteil, das auch einen rechtskräftig gewordenen Schuldspruch der Anita S***** und einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch des Solaman Hasu H***** enthält, wurde letzterer der Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG (1. a und b) und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu 1.) am 30. Juli 2002 in Traiskirchen und an anderen Orten die rechtswidrige Einreise von Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, dass dies gegen einen nicht geringfügigen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten geschehe, und zwar

a) mit Anita S***** die Einreise von 13 irakischen Kurden dadurch, dass Anita S***** in der BRD ein Wohnmobil anmietete und sie gemeinsam nach Traiskirchen reisten, wo Solaman Hasu H***** die wartenden Personen in das Wohnmobil brachte, und Anita S***** anschließend mit diesen in Richtung deutsche Grenze fuhr,

b) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten Zubir A***** dadurch, dass Solaman Hasu H***** weitere fünf kurdische Personen zum wartenden PKW des Zubir A***** brachte, der mit diesen in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, wobei Solaman Hasu H***** gewerbsmäßig überdies als Mitglied einer "Bande" ("kriminellen Vereinigung", s BGBl I Nr 134/2002) handelte; zu 2.) am 20. Juli 2002 in Traiskirchen Anita S***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie in einem Wohnmobil auf die Couch warf, sodass sie auf dem Bauch zu liegen kam, sie niederdrückte und ihr die Hose und die Unterhose herunterriss, wobei er sie auch an den Haaren packte und von hinten mit seinem Penis in ihre Scheide eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4 und 5a (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch fehl geht.

Die Verfahrensrüge bemängelt die Abweisung des Beweisantrages auf Ausforschung der beiden den Angeklagten observierenden Beamten und deren Ladung als Zeugen zum Beweis dafür, dass sie "zwischen 1.02 Uhr und 2.15 Uhr keine Anzeichen feststellen konnten, dass es im Wohnmobil ZF 1 zu einer Vergewaltigung gekommen wäre, insbesondere, dass sie keine Schreie oder lauten Hilferufe oder dergleichen aus dem Wohnmobil in der fraglichen Zeit gehört haben".

Zu Recht wurde von dieser Beweisaufnahme Abstand genommen. Die beantragte Zeugenvernehmung war nämlich aus den (in der im Urteil nachgeholten Begründung des abweislichen Erkenntnisses) dargelegten Umständen insbesondere der Schalldämpfung des Wohnmobils - und dass das Vergewaltigungsopfer gar keine heftigen Hilfeschreie ausgestoßen hat - von vornherein nicht geeignet, Erhebliches zur Klärung entscheidender Tatsachen beizutragen.

Die auch Elemente der Mängelrüge (Z 5) enthaltende Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen entscheidender Tatsachen auf, sondern trachtet unter Anstellung - teils rein spekulativer - eigener Beweiserwägungen nach Art einer Schuldberufung und somit prozessual verfehlt die tatrichterliche Beweiswürdigung einerseits zur Glaubwürdigkeit des Vergewaltigungsopfers Anita S*****, andererseits zur gewerbsmäßigen Tendenz als auch zur kriminellen Vereinigung erfolgte Urteilsannahmen in Zweifel zu ziehen. Dies lässt unschwer schon die Diktion der Rüge ("die gegenständliche Strafsache ist ein klassischer Fall, in welchem der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden wäre) erkennen. Soweit unter noch erkennbarem Abzielen auf Z 5 zum Schuldspruch nach dem FrG eine fehlende Begründung zur Gewerbsmäßigkeit und im Übrigen, auch zur Vergewaltigung, eine mangelnde Nachvollziehbarkeit der erstgerichtlichen Erwägungen behauptet wird, genügt zu ersterem Vorwurf auf US 8, 9 hinzuweisen; fehlende Logik im Sinne der zweiten Kritik ist ebenfalls nicht erkennbar. Dass aufgrund der (mängelfrei) ermittelten Prämissen allenfalls andere, ebenso denkrichtig begründbare Schlüsse hätten gezogen werden können, sich die Tatrichter aber für die dem Angeklagten nachteiligen entschieden haben, ist ein mit Mängelrüge unbekämpfbarer Ausfluss freier richterlicher Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§§ 285d, 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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