Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Johann W***** vom Anklagevorwurf, er habe in der Zeit vom 8.Februar 1991 bis 24.Dezember 1991 in Wien in zahlreichen Fällen durch Veräußerung von insgesamt 174 Schußwaffen (Langwaffen) an die abgesondert verfolgten Miro Ma*****, Zdravko Mu*****, Tomislav L*****, Nikola N*****, Neven P*****, Dragan J*****,
Milan B***** und Ante P***** jeweils zur Ausführung der strafbaren Handlungen der Genannten beigetragen, die jeweils einen Vorrat von Waffen bereithielten, der nach Art und Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, gemäß § 259 Z 3 StPO (richtig: § 336 StPO) freigesprochen. Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage 1 nach Beitragstäterschaft zum Vergehen des Ansammelns von Kampfmitteln nach §§ 12 dritter Fall, 280 Abs 1 StGB stimmeneinhellig verneint. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit auf § 345 Abs 1 Z 8 und 11 lit a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde; indes zu Unrecht.
Die Instruktionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) versucht durch extensive Interpretation eines Satzes der Niederschrift der Geschworenen einen auf einer Unvollständigkeit der an sich richtigen Rechtsbelehrung (wonach die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages voraussetze, daß "der unmittelbare Täter hinsichtlich der äußeren Tatseite der geförderten strafbaren Handlung zumindest deren Versuchsstadium objektiv erreicht habe"; vgl S 11 der Rechtsbelehrung), zurückzuführenden "evidenten Rechtsirrtum" der Geschworenen aufzuzeigen, der durch "einen Zusatz, wonach jedoch nicht Voraussetzung sei, daß der unmittelbare Täter dabei zugleich die subjektive Tatseite verwirklicht", hätte vermieden werden können.
Die Staatsanwaltschaft übersieht, daß eine Rechtsbelehrung nur dann als unrichtig im Sinne der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO zu beurteilen ist, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder zu wesentlichen Rechtsbegriffen unvollständig oder so undeutlich und widerspruchsvoll ist, daß dadurch die Geschworenen bei deren Auslegung irregeleitet werden konnten.
Schon nach dem Beschwerdevorbringen trifft dies nicht zu, zumal die Richtigkeit der Rechtsbelehrung nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, die Staatsanwaltschaft aber bloß auf die Möglichkeit einer mißverständlichen Auffassung der an sich richtigen Rechtsbelehrung durch die Geschworenen hinweist, die sie aus einer extensiven Auslegung eines Satzes der Niederschrift ableitet, und deshalb einen - jeden möglichen Zweifel ausschließenden - weiteren Hinweis dahin verlangt, daß die Strafbarkeit des sonstigen Tatbeitrages zwar objektiv das Erreichen des Versuchsstadiums durch die unmittelbaren Täter voraussetzt, diese jedoch - was sich deduktiv aber schon aus der Rechtsbelehrung ergibt - nicht auch die subjektive Tatseite (des § 280 Abs 1 StGB) verwirklichen müssen. Solcherart begehrt die Staatsanwaltschaft bloß eine Verdeutlichung der Rechtsbelehrung, für die - soferne sie zur Behebung von Zweifeln erforderlich ist - aber die im Anschluß an die Rechtsbelehrung gemäß § 323 Abs 2 und Abs 3 StPO mit den Geschworenen abzuhaltende Besprechung vorgesehen ist. Nach Lage des Falles kann somit nicht von einer solchen Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung gesprochen werden, die die an sich richtige Rechtsbelehrung zu einer unrichtigen im Sinne des § 345 Abs 1 Z 8 StPO macht.
Nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung gebracht wird die Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO, weil sie nicht vom Wahrspruch der Geschworenen - stimmeneinhellige Verneinung der (einzigen) Hauptfrage
- ausgeht, sondern ersichtlich die in der Niederschrift der Geschworenen dargelegten Erwägungen als "Bejahung der Tatfrage" bezeichnet und - zum Teil spekulativ ("dürfte ausgelöst worden sein")
- den Freispruch auf bei Beantwortung der Frage (angeblich) unterlaufene Rechtsfehler zurückführt. Diese können aber nicht erfolgreich zum Gegenstand einer Rechtsrüge nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO gemacht werden. Eine Unrichtigkeit des Wahrspruches unterliegt
- abgesehen vom hier nicht in Betracht kommenden Fall der Z 9 leg.cit. - gleichviel ob der Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung erfolgt sein mag, nicht der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde (Mayerhofer-Rieder3, ENr 8 zu § 345 Z 11 a StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
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