European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00106.17P.1011.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Stephan T***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. April 2013, GZ 51 Hv 2/13f‑22, des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 27. April 2016, GZ 51 Hv 2/13f‑61, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens ab. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 20. Februar 2017, AZ 19 Bs 158/16y, keine Folge.
Unter Behauptung einer Verletzung des Art 6 MRK beantragt der Verurteilte die Erneuerung des die Wiederaufnahme betreffenden Beschwerdeverfahrens. Dieser Antrag erweist sich als unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Art 6 Abs 1 MRK findet auf Verfahren über „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ („civil rights“) und auf Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage“ Anwendung, Art 6 Abs 2 und 3 MRK nur auf letztere.
Verfahren über außerordentliche Rechtsbehelfe, die lediglich auf die Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren gerichtet und ihrer Natur sowie Reichweite nach nicht als gewöhnliche Rechtsmittel anzusehen sind, fallen nach ständiger Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Obersten Gerichtshofs nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK, weil sie – anders als ein wiederaufgenommenes Verfahren, in dem der Fall neuerlich geprüft wird – weder „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ noch „strafrechtliche Anklagen“ zum Gegenstand haben (RIS‑Justiz RS0120762, RS0105689; EGMR 11. 7. 2017 [GK], 19867/12, Moreira Ferreira/Portugal [Nr 2] Rz 60 f mwN; vgl auch Grabenwarter/Pabel, EMRK6 § 24 Rz 16).
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und Abs 2 StPO).
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