OGH 13Os105/00

OGH13Os105/0013.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB, AZ 21 Vr 488/00 des Landesgerichtes Linz, über die als "weitere Beschwerde" bezeichnete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Alexander G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. Mai 2000, AZ 8 Bs 457/00 (= ON 12 des Vr-Aktes) nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die als "weitere Beschwerde" bezeichnete Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Alexander G***** gegen den wider ihn am 7. März 2000 durch die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und 148 erster Fall StGB erlassenen Haftbefehl nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der (für das Inland erlassene) Haftbefehl wurde nicht vollzogen, weil sich Alexander G*****, der deutscher Staatsangehöriger ist, nach Deutschland abgesetzt hat, wo er sich - wegen des Verdachtes anderer Straftaten zufolge eines Haftbefehles des Amtsgerichtes Schweinfurt - in Haft befindet.

Da der vorliegende Haftbefehl somit zu keiner Haft führte, ist die Grundrechtsbeschwerde unzulässig. Die Unterlassung der aufgetragenen Verbesserung der formalen Beschwerdemängel kann daher auf sich beruhen.

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