Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Text
Gründe:
Der Dachdeckermeister Walter D***, geschäftsführender Gesellschafter der Walter D*** Ges.m.b.H. in Lanzenkirchen, wurde gemäß § 214 Abs. 1 FinStrG freigesprochen, von 1979 bis 1985 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Nichtverbuchung von Umsätzen, Erstellung unrichtiger Belege und Abgabe unrichtiger Steuererklärungen eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben in der Gesamthöhe von über 4 Millionen Schilling vorsätzlich bewirkt zu haben (Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG). Es könne nämlich - so die zusammengefaßten Urteilsgründe - aus einer einzigen festgestellten Falschbuchung bei einem Jahresumsatz von über 20 Millionen Schilling kein Hinterziehungsvorsatz betreffend Abgaben von mehr als einer Million Schilling (siehe § 53 Abs. 1 lit. b FinStrG) abgeleitet werden.
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft macht dagegen in ihrem Rechtsmittel zutreffend geltend, daß Beweisergebnisse übergangen und dadurch eine Nichtigkeit begründende Unvollständigkeit des Urteils gegeben sei (§ 281 Abs. 1 Z. 5 StPO). Den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Günther H*** und Dr.Manfred M*** zufolge wurde nämlich eine Bleistiftinventur für das Jahr 1983, welche von der in der Bilanz 1983 ausgewiesenen Inventur in Millionenhöhe abwich, sichergestellt. Zudem waren die "Uraufzeichnungen" über die anderen Jahre trotz der Aufbewahrungspflicht gemäß § 132 Abs. 1 BAO nicht mehr aufzufinden, möglicherweise vernichtet worden (H***:
S. 49 f, 95, 101; Dr. M***: S. 107).
Das Unterbleiben der Erörterung dieser Beweisergebnisse und der Mangel jedweder Erwägung von allenfalls daraus auf den Vorsatz des Angeklagten zu ziehenden Schlüssen belasten das angefochtene Urteil mit dem dawider ins Treffen geführten Nichtigkeitsgrund, weshalb das Urteil zu kassieren und die Verfahrenserneuerung anzuordnen war. Im Hinblick auf die - verfehlte - Fassung des Anklagesatzes (S. 22) wird der Vollständigkeit halber angemerkt, daß dem Angeklagten das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zur Last liegt, nicht auch nach Abs. 3 lit. a dieses Paragraphen. § 33 Abs. 3 FinStrG enthält nämlich keine Tatbestände oder Qualifikationen, sondern nur Legaldefinitionen, wann eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 "bewirkt" und damit der jeweilige Tatbestand des Abs. 1 oder 2 technisch vollendet ist; die Tatbestände sind in den Absätzen 1, 2 und 4 umschrieben (LSK. 1984/97 u.a.).
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