Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Capan K*** bekämpft den Schuldspruch (I) wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und 3, letzter Fall, StGB., begangen durch Übernahme und Verkauf zweier, von gesondert verfolgten Personen durch Einbruch erbeuteter Videogeräte, wobei der Angeklagte auch vom letztgenannten Umstand Kenntnis hatte, mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde geht jedoch nicht von der urteilsmäßigen Beweisgrundlage (S. 327, 329) aus. Darnach hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, daß er wußte, daß die Geräte gestohlen waren (S. 313); über Vorhalt hat er weiters eingeräumt, daß er zwar nicht wußte, daß sie aus einem Einbruch stammten, daß er dies aber angenommen habe (S. 314). Sofern der Beschwerdeführer die diesbezüglich fast wortgleiche Wiedergabe seiner Einlassung in den Entscheidungsgründen als aktenwidrig bezeichnet, erübrigt sich eine Erwiderung. Dabei ist es unwesentlich, welche zusätzlichen Argumente für den Schuldspruch in der Verhandlung herangezogen wurden, weil das Gericht an die verkündeten Entscheidungsgründe nicht gebunden ist (LSK. 1980/180).
Damit bringt die Beschwerde insgesamt keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung dieses Rechtsmittels (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zugemittelt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 u.v.a.).
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