Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Derya D***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 21. Dezember 2014 in Villach unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Zügen, beruht, Helga L***** durch einen gegen ihren Kopf gerichteten Schlag mit einem Fleischerbeil vorsätzlich zu töten versucht und dadurch das Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB begangen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen geht fehl.
Die Verfahrensrüge bekämpft die Abweisung (ON 49 S 9) des Antrags auf Enthebung des Sachverständigen Dr. Wagner (ON 49 S 8). Sie bringt vor, die Frage, ob der Betroffene zur Zeit der Tat wegen einer schweren geistigen oder seelischen Störung unfähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), sei aufgrund des Gutachtens dieses Sachverständigen zu Unrecht bejaht worden.
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart die Zurechnungsunfähigkeit im Tatzeitpunkt in Frage stellt, wird sie unzulässig (§ 433 Abs 1 StPO iVm §§ 282, 344 StPO) zum Nachteil des Betroffenen ausgeführt (13 Os 148/08a, SSt 2008/88; RIS‑Justiz RS0124358 und RS0126727).
Sie war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).
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