Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien vom 12. Mai 2005 bis zum 13. September 2007 in zahlreichen Fällen (A/I/1-58, A/II/1-32, B/I/1-4, B/II) den im Urteil genannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch an Sachen, deren Wert jeweils 3.000 Euro übersteigt, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten sowie durch Aufbrechen von Behältnissen (A) und durch Eindringen in Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten mit widerrechtlich erlangten Schlüsseln (B) weggenommen und wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Z 9 lit a, der Sache nach auch aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Weil es für die Beurteilung eines Schlüssels als widerrechtlich erlangt (§ 129 Z 1 StGB; vgl insb RIS-Justiz RS0093818) nicht darauf ankommt, ob ihn der Täter nach der Verwendung (hier: zum Diebstahl; s auch § 136 Abs 2 StGB) weiter behalten wollte (vgl 10 Os 44/77 = SSt 48/56; Leukauf/Steininger, Komm³ Rz 19, Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 129 Rz 39, Fabrizy, StGB9 Rz 5, aM wohl Bertel in WK² § 129 Rz 9 und Bertel/Schwaighofer BT I10 Rz 6, je zu § 129), bedurfte die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schlüssel gestohlen, weil er dachte, dass sie im selben Gebäude irgendwo passen könnten (S 19/XII), entgegen der Beschwerde (inhaltlich Z 5 zweiter Fall) keiner Erörterung.
Welche Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagte über die ohnedies vorliegenden (US 40 f) hinaus vermisst (Z 9 lit a), sagt die Beschwerde nicht, weshalb sie sich einer argumentationsbezogenen Erwiderung entzieht.
Ein Diebstahl der Schlüssel selbst wurde dem Angeklagten nicht angelastet. Aus welchen aus dem Gesetz abzuleitenden Erwägungen das Erstgericht Feststellungen „zur subjektiven Tatseite" zur „Wegnahme der Schlüssel" hätte treffen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. Die rechtliche Annahme der Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB im Fall der Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels bedarf im Übrigen, was die innere Tatseite anbelangt, keiner auf den späteren Diebstahl bezogenen Willensausrichtung im Zeitpunkt der widerrechtlichen Erlangung des Schlüssels (Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 129 Rz 11 mN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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