OGH 13Os101/91 (RS0101275)

OGH13Os101/9119.2.1992

Rechtssatz

Die bloße Unterlassung eines (Teilfreispruchs) Freispruchs nach teilweiser Verneinung der Schuldfrage (und ohne daß der verneinte Teil in den Schuldspruch einbezogen wurde) verstößt zwar gegen den § 336 StPO, bedeutet jedoch keinen Mangel des Wahrspruches und bewirkt für sich allein keinen der im Gesetz taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe.

Normen

StPO §336
StPO §345 Abs1

13 Os 101/91OGH19.02.1992

Dokumentnummer

JJR_19920219_OGH0002_0130OS00101_9100000_002

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