13 Os 101/91 | OGH | 19.02.1992 |
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0130OS00101_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die bloße Unterlassung eines (Teilfreispruchs) Freispruchs nach teilweiser Verneinung der Schuldfrage (und ohne daß der verneinte Teil in den Schuldspruch einbezogen wurde) verstößt zwar gegen den § 336 StPO, bedeutet jedoch keinen Mangel des Wahrspruches und bewirkt für sich allein keinen der im Gesetz taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe.
13 Os 101/91 | OGH | 19.02.1992 |
JJR_19920219_OGH0002_0130OS00101_9100000_002
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