Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Februar 2006, GZ 17 U 634/05g-15, verletzt in dem zu 1. ergangenen Schuldspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 SMG. Das Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, wird im Umfang des zu 1. ergangenen Schuldspruchs sowie im Strafausspruch aufgehoben, Christian L***** von der Anklage, er habe am 12. September 2005 in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff, „nämlich Somnubene", dem Sandro K***** überlassen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und wegen des unberührt gebliebenen Schuldspruchs zu 2. nach § 30 Abs 1 SMG über ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen, verhängt, wobei der Tagessatz mit 2 Euro bemessen wird.
Die Strafe wird für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Text
Gründe:
Christian L***** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. Februar 2006, GZ 17 U 634/05g-15, (richtig:) zweier Vergehen nach § 30 Abs 1 sechster Fall SMG schuldig erkannt und zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider einen psychotropen Stoff, nämlich Somnubene, in einer nicht genau bezeichneten Menge mit dem Wirkstoff Flunitrazepam
- 1. am 12. September 2005 unentgeltlich Sandro K***** überlassen;
- 2. am 10. Oktober 2005 an einen Unbekannten verkauft.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, ist nach § 30 Abs 1 SMG nicht zu bestrafen, wer Arzneimittel, die einen psychotropen Stoff - wie hier - in einem die Grenzmenge nicht erreichenden Ausmaß enthalten, einem anderen überlässt, ohne daraus einen Vorteil zu ziehen (§ 30 Abs 2 Z 2 SMG).
Da es sich bei den Sandro K***** überlassenen Somnubenetabletten nach Maßgabe der Arzneimittelliste des Einführungserlasses zum Suchtmittelgesetz, JMZ 703.028/5-II.2/1997, demnach gerichtsnotorisch, um ein Arzneimittel handelt, liegen die Voraussetzungen des Strafausschließungsgrundes hinsichtlich des zu 1. ergangenen Schuldspruchs vor, sodass das angefochtene Urteil insoweit das Gesetz in der Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 SMG verletzt. In Ausübung des nach § 292 letzter Satz StPO eingeräumten Ermessens war der zu 1. ergangene Schuldspruch aufzuheben und in der Sache selbst sogleich mit Freispruch des Christian L***** von der Anklage, am 12. September 2005 Somnubene mit dem Wirkstoff Flunitrazepam dem Sandro K***** überlassen zu haben, nach § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Bei der Strafneubemessung wegen des verbleibenden Schuldspruchs war das als reumütig zu beurteilende Geständnis als mildernd zu werten. Stellt man diesem Milderungsgrund die beiden geringfügigen einschlägigen Vorstrafen gegenüber, so erscheint eine für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Geldstrafe von 120 Tagessätzen tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Da Christian L***** über kein Einkommen verfügt, war die Tagessatzhöhe mit 2 Euro zu bemessen (§ 19 Abs 2 zweiter Satz StGB).
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