European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00095.16Y.1223.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Dass der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts gelegen ist, stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
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