Spruch:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit L***** ist in der Dienststrafsache Ds 4/01 des Obersten Gerichtshofes als befangen anzusehen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In obiger Dienststrafsache hat der Oberste Gerichtshof über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten zu entscheiden.
Am 29. März 2001 zeigte die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Birgit L***** an, seit 1980 während etlicher Jahre mit dem Disziplinarbeschuldigten im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes tätig gewesen zu sein und bis zur Aufhebung seiner Zuteilung einen über das kollegiale Verhältnis hinausgehenden persönlichen Kontakt mit diesem unterhalten zu haben. Mit beruflichen Enttäuschungen einhergehende Aggressionen Dris S***** habe sie selbst miterlebt und sei überdies mit der Zeugin ADir Z***** gut befreundet.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. L*****, die sich nicht für befangen hält, weist zu Recht darauf hin, dass damit Umstände vorliegen, ihre volle Unbefangenheit in den Augen eines objektiven Beobachters in Zweifel zu setzen (vgl Mayerhofer StPO4 § 72 E 6).
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