OGH 13Ns7/93

OGH13Ns7/9328.4.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gernot B***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 32 Vr 552/89 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Erklärung des Genannten, das gesamte Oberlandesgericht Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) sowie das gesamte Landesgericht Innsbruck abzulehnen, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck (einschließlich dessen Präsidenten) ist nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache hat das Oberlandesgericht Innsbruck über einen rechtzeitig eingebrachten Einspruch des Beschuldigten Gernot B***** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 10.Dezember 1992 zu entscheiden.

In der Einspruchsschrift lehnt der Beschuldigte sämtliche Richter des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Innsbruck (also einschließlich deren Präsidenten) sinngemäß mit der Begründung als befangen ab, daß im "Herrgottswinkel" Tirol aus politischen Gründen sowie wegen einer unsachlichen Berichterstattung in der lokalen Presse die Durchführung eines fairen Verfahrens nicht sichergestellt sei. Für den Fall der Erfolglosigkeit dieser Ablehnungserklärung beantragte der Beschuldigte die Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht Feldkirch (§ 62 StPO).

Demnach ist das Oberlandesgericht Innsbruck auch zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck und - gegebenenfalls - über den Delegierungsantrag konkret berufen.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ablehnungserklärung des Beschuldigten betreffend das Oberlandesgericht Innsbruck hat gemäß dem § 74 Abs 2, letzter Halbsatz, StPO der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß dem § 72 Abs 1 StPO kann (u.a.) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO). Die Ablehnung eines Richters ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die aus objektiver Sicht zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326 u.v.a.). Daraus folgt, daß Ablehnungserklärungen immer personsbezogen sein müssen, auf unsubstantiierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt - wie sie hier vom Beschuldigten vorgebracht werden - aber nicht einzugehen ist (vgl. 14 Ns 11/91 mwN, 13 Ns 24/92 u.v.a.).

Der Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck war daher ein Erfolg zu versagen.

Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck waren die Akten demnach dem genannten Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten (§ 74 Abs 2, zweiter Halbsatz, StPO).

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