European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00061.24K.0122.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenshilfe, um gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 16. Juli 2024, AZ 32 Bs 101/24y, Beschwerde zu erheben, zurück.
[2] Mit der dagegen erhobenen Beschwerde des Betroffenen vom 3. November 2024 war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS‑Justiz RS0117577).
[3] Mit beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Antrag vom 18. November 2024 begehrt der Betroffene die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, um gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Oktober 2024, GZ 13 Os 49/24w‑6, Beschwerde zu erheben.
[4] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077 [T3]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)