Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Die Berufung des Josef F*** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengerichts vom 21.Oktober 1986, GZ. 5 Vr 1851/86-32, ist beim Oberlandesgericht Graz anhängig. Der Angeklagte lehnt diesen Gerichtshof zweiter Instanz mit der von dem an sich zuständigen Senat (unter Aufrechterhaltung eines schriftlichen Ablehnungsantrags mündlich) gegebenen Begründung ab, daß drei seiner (früheren) Rechtsmittel vom Oberlandesgericht Graz abschlägig beschieden worden sind, obwohl er unschuldig gewesen sei.
Rechtliche Beurteilung
Damit bescheinigt (§ 73 StPO) der Angeklagte keinen Befangenheitsgrund. Der Umstand allein, daß der Angeklagte (trotz etwaigen Leugnens) schon in anderen Strafsachen vom selben Richter (Senat) verurteilt worden ist, bietet keinen Grund zur Annahme einer Befangenheit dieses Richters (Senats) oder gar aller Richter des Gerichtshofs, dem er angehört.
Dem Antrag auf Ablehnung des Oberlandesgerichts Graz war sohin nicht Folge zu geben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)